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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 04.06.2021
9 A 1/21 -

Strafrechtlich verurteilter Beamter des Verwaltungsgerichts Osnabrück wird aus dem Dienst entfernt

VG Osnabrück gibt einer Disziplinarklage statt

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat durch Urteil nach der mündlichen Verhandlung auf die durch das Land Niedersachsen, vertreten durch das Nds. Ober­verwaltungs­gericht, erhobene Disziplinarklage entschieden, dass ein ursprünglich am Verwaltungsgericht tätiger Beamter eines Dienstvergehens schuldig und aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

Der beklagte Beamte aus dem südlichen Emsland war seit dem Jahr 2003 am Verwaltungsgericht Osnabrück beschäftigt und seit dem Jahr 2007 als Geschäftsleiter des Gerichts bestellt. Im Jahr 2009 erfolgte seine Ernennung zum Justizamtmann. Mit strafgerichtlichem Urteil aus November 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Osnabrück wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen jeweils im besonders schweren Fall und Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verurteilung lag die Bestellung von Bürostühlen bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lingen zum Preis vom 1.620 € im Namen und auf Rechnung des Verwaltungsgerichts in seiner dienstlichen Funktion im Jahr 2018 zugrunde. Diese Stühle verkaufte er zu einem höheren Preis an Dritte, wobei er zur Verschleierung der Tat die von der JVA gestellte Rechnung verfälscht in den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts gab. Der Beamte erlangte durch die Tat zu Unrecht einen Geldbetrag in Höhe von 1.980 € von dem Dritten sowie die Berichterstattung in der NOZ online vom 26.11.2020). Aufgrund dieser Verurteilung sowie weiterer Dienstpflichtverletzungen, darunter zahlreiche inkorrekte Buchungen im Arbeitszeiterfassungssystem und Kernzeitverletzungen, war bereits ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten geführt worden, das im Januar 2021 zur Erhebung der Disziplinarklage führte, mit der der Dienstherr die Entfernung des beklagten Beamten aus dem Dienst erreichen will.

Entfernung aus dem Dienst wegen schwerer Dienstpflichtverletzungen

Die Klage hatte Erfolg. Die Disziplinarkammer des Gerichts war bei ihrer Entscheidung an die rechtskräftigen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden und ist aufgrund des dort festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beamte eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Soweit der Beamte eingewandt habe, er habe die Stühle später in den Besitz des Verwaltungsgerichts zurückführen wollen, sei auch dies für das Disziplinarverfahren bindend verneint worden und diese Feststellung nicht offenkundig unrichtig. Das VG gehe mit dem Dienstherrn auch davon aus, dass der Beamte zu seinem eigenen finanziellen Vorteil gehandelt habe. Auch im Hinblick auf die ihm vom Dienstherrn vorgeworfene Dienstpflichtverletzung durch die unterlassene Arbeitszeiterfassung und die Verletzung der Kernarbeitszeit sei ein Dienstvergehen festzustellen. Bei der Bemessung der für die Dienstvergehen auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Kammer unter Berücksichtigung des Strafrahmens der strafgerichtlichen Verurteilung nach einer umfassenden Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beamte durch die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)

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Kommentare (2)

 
 
Mückenlarve schrieb am 11.06.2021

Ach das ist mit „Stühle rücken“ gemeint: Wer nicht teilt, fliegt.

Dennis Langer schrieb am 11.06.2021

An diesem Fall wird es wieder einmal allzu deutlich, dass so mancher Beamter sich seiner vorteiligen Privilegien im Vergleich zu den Bedingungen für Angestellte in der freien Wirtschaft in keinster Weise bewusst ist.

Zugleich liefert der Fall den beispielhaften Beweis, dass Beamte keineswegs absolut unkündbar sind. Und das ist auch gut so.

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