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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 01.10.2021
- 6 B 78/21 -
VG Osnabrück bestätigt Verbot eines Rindertransports nach Marokko
Tierwohl durch Verlängerung der Transportzeit nicht gewährleistet
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Transportunternehmen (Antragsteller) im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen wollte, die Genehmigung für einen bereits vom Landkreis Emsland untersagten Rindertransport nach Marokko zu erhalten.
Mit Bescheid vom 30. September 2021 hatte der Landkreis Emsland den Antrag des Transportunternehmens zur Abfertigung und Genehmigung des von diesem beabsichtigten Transports von 448 Zuchtrindern von Messingen nach Benslimane in Marokko in der Zeit vom 5. bis 8. Oktober 2021 abgelehnt. Zur Begründung hatte der Landkreis ausgeführt, die vom Transporteur geplanten
Untersagung des Transports gerechtfertigt
Das VG lehnte den Eilantrag ab und bestätigte die Entscheidung des Landkreises. Die Beförderung der Tiere mit nur einem Fahrer je Lkw widerspreche dem sich aus europarechtlichen Vorgaben ergebenden Grundsatz, die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten. Zwar halte sich der Antragsteller an die europarechtlichen zeitlichen Vorgaben, die nach einer maximalen Transportdauer von 14 Stunden eine mindestens einstündige Pause vorsähen, während der die Tiere getränkt und gefüttert würden und nach der die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden könne. Auch werde nach dieser Beförderungsdauer von zweimal 14 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingehalten, während derer die Tiere entladen werden sollten.
Verlängerung der Transportzeit nicht durch lange Ruhezeiten kompensiert
Darüber hinaus müssten jedoch auch die allgemeinen europarechtlichen Bedingungen für den Transport von Tieren eingehalten werden. Danach dürfe ein Transport von Tieren gerade nicht durchgeführt werden, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Dem darin enthaltenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30893
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