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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25.02.2016
- 4 K 672/15.NW -
Lasertag-Arena im Gewerbegebiet unzulässig
Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet gemäß geltenden und wirksamen Bebauungsplans ausgeschlossen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine im Gewerbegebiet in Speyer geplante Lasertag-Anlage nach dem im Januar 2016 verkündeten Bebauungsplan unzulässig ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beantragte im Juli 2014 bei der beklagten Stadt Speyer eine Baugenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle auf einem Grundstückteil in der Industriestraße in Speyer in eine Lasertag-Arena mit Fitnessraum. Beim
Baugenehmigung für Lasertag-Arena wegen eines zu befürchtenden Trading-Down-Effekts im Gebiet abgelehnt
Die Beklagte lehnte im Oktober 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung unter Bezugnahme auf den damals geltenden
Klägerin sieht geplanten Betrieb als eine im Gewerbegebiet zulässige sportliche Anlage
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin im Juli 2015 Klage. Im Januar 2016 nahm die Beklagte eine Änderung des Bebauungsplans dergestalt vor, dass ab sofort die weiterhin zulässige Nutzungsart
Lasertag-Anlage ist anders als Paintball-Anlage nicht von sportlichem Wettkampf sondern von kommerziellem Zweck geprägt
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass im Gegensatz zu den speziell ausgestalteten Paintball-Anlagen, die den von der Klägerin zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, die hier geplante Anlage von der für Vergnügungsstätten prägenden kommerziellen Unterhaltung der Besucher, nicht aber von der körperlichen Ertüchtigung zu Trainingszwecken oder dem sportlichen Wettkampf nach einem allgemein verbindlichen Regelwerk geprägt sei. Mithin sei die Anlage als sogenannte kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die eine zentrale Dienstleistungsfunktion erfülle, in diesem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 22278
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