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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08.08.2014
- 3 L 636/14.NW -
Mit 1,73 Promille auf dem Fahrrad unterwegs: Fahrerlaubnisentzug und Radfahrverbot rechtmäßig
Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar
Wer auf einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,73 Promille unterwegs ist und anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPG) nicht fristgerecht beibringt, dem kann die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen sowie das Fahrradfahren verboten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem Eilverfahren entschieden.
Im vorliegenden Fall geriet der Antragsteller im Juli 2013 nach dem Besuch eines Festes im Nachbarort gegen 23.30 Uhr mit seinem Fahrrad ohne Licht auf einer öffentlichen Straße in eine Verkehrskontrolle der Polizei. Die anschließende Blutalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,73 Promille. Das Amtsgericht Speyer verurteilte ihn mit Urteil vom 4. März 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 €.
Entzug der Fahrerlaubnis wegen fehlendem MPG
Nachdem der Rhein-Pfalz-Kreis von der Verurteilung Mitte März 2014 erfahren hatte, forderte er den Antragsteller Anfang April 2014 auf, innerhalb von 2 Monaten ein MPG zur Frage seiner weiteren Fahreignung vorzulegen. Da der Antragsteller das Gutachten in der Folgezeit nicht beibrachte, entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Juli 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die
Aus Sicht des Antragstellers unzureichende Beachtung der Trunkenheitsfahrt nur mit Fahrrad
Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nach, der Antragsgegner habe nicht ausreichend beachtet, dass die Trunkenheitsfahrt nur mit dem Fahrrad erfolgt sei. Mit Ausnahme dieses einen Vorfalls habe er ansonsten immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen. Er sei auch aus beruflichen Gründen dringend auf die
Fahrrad im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung ein Fahrzeug
Der Eilantrag wurde abgelehnt.
Die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der
Aufgrund der Gefahren besteht besonderes Interesse an sofortiger Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung
Da sich der Antragsteller geweigert habe, das Gutachten fristgerecht beizubringen, habe der Antragsgegner auf seine Nichteignung schließen dürfen. Die gesetzte Frist von 2 Monaten sei nicht zu kurz bemessen gewesen. Es bestehe auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung, denn Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst ausgingen, könnten nicht länger hingenommen werden. Es sei daher unerheblich, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben aus beruflichen Gründen dringend auf die
Absolute Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge bei BAK von 1,6 Promille
Auch die angeordnete Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen sei offensichtlich rechtmäßig. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der FeV sei das Führen von Fahrzeugen zu untersagen oder zu beschränken, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweise. Dies sei hier der Fall. Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr führe zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Zur Klärung der Eignungszweifel habe der Antragsgegner von dem Antragsteller daher zu Recht ein MPG fordern können. Da dieses nicht fristgerecht beigebracht worden sei, habe der Antragsgegner auch hier auf die Nichteignung des Antragstellers schließen können.
Erhebliche Gefährdung und Schädigungen für Leib und Leben auch bei alkoholisierten Radfahrern möglich
Die getroffene Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von Mofas und Fahrrädern infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen stelle ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar. Wenn auch das von alkoholisierten Radfahrern ausgehende Gefährdungspotential statistisch geringer sein möge als dasjenige von alkoholisierten Kraftfahrern, könne es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben bzw. Sachwerten kommen. Denn der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs könne andere motorisierte Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise (z.B. bei einspurigen Fahrzeugen durch Nichthalten der Spur infolge eines alkoholbedingten gestörten Gleichgewichtssinns) in Bedrängnis bringen und zu die Verkehrssicherheit gefährdenden Reaktionen veranlassen (z.B. reflexbedingtes Ausweichen auf die Gegenfahrbahn oder den Bürgersteig).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online
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Dokument-Nr. 18652
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