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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15.08.2016
10 L 1070/16 -

USA-Führerschein: Probezeit erst ab Erteilung der endgültigen Fahrerlaubnis

Gesetz bezieht sich auf Fahrerlaubniserwerb und nicht auf Erwerb eines Lernführerscheins

Die gesetzliche Probezeit für Fahranfänger von zwei Jahren bei in den USA erworbenen Führerscheinen beginnt nicht bereits mit der dortigen Erlaubnis zum Begleiteten Fahren, sondern erst mit der Erteilung der endgültigen amerikanischen Fahrerlaubnis. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster in einem vorläufigen Rechts­schutz­verfahren entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der 1997 geborene Antragsteller während eines Aufenthalts in Alabama/USA nach Bestehen der mündlichen Prüfung über die dortigen Verkehrsregeln am 13. August 2013 die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren ("FN DRIVER LICENSE") erhalten. Nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung wurde ihm am 5. März 2014 die endgültige Fahrerlaubnis ("FN GRADUATE DRIVER LICENSE") erteilt.

Aufgrund Verkehrsverstoß ein Punkt im Verkehrs-Zentralregister und Teilnahme an Aufbauseminar angeordnet

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde für den Antragsteller wegen eines Verkehrsverstoßes ein Punkt im Verkehrs-Zentralregister eingetragen. Der Antragsteller hatte am 13. Februar 2016 mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h überschritten. Daraufhin hatte der Antragsgegner wegen eines Verkehrsverstoßes innerhalb der gesetzlichen Probezeit die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar angeordnet.

Antragsteller: Zeit ab Erwerb des Probeführerscheins an Probezeit anzurechnen

Hiergegen wandte sich der Antragsteller an das Gericht mit der Begründung: Der Verkehrsverstoß sei außerhalb der Probezeit erfolgt. Er habe bereits am 13. August 2013 einen amerikanischen Führerschein erworben. Bei dieser Fahrerlaubnis handele es sich um einen Probeführerschein, nach dessen Erwerb er befugt gewesen sei, mit einer Begleitperson Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Bereits diese Zeit sei auf die Probezeit anzurechnen. Bekanntlich bestehe auch in Deutschland die Möglichkeit zum "Begleiteten Fahren mit 17", wobei das Jahr bis zur Volljährigkeit ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werde.

Anordnung einer Teilnahme an Aufbauseminar rechtmäßig

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Die Anordnung der Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar erweise sich als rechtmäßig. Der Antragsteller habe mit dem Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2016 während der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift begangen. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit habe entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers innerhalb seiner zweijährigen Probezeit gelegen. Die Probezeit habe nicht bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem der Antragsteller unter dem 13. August 2013 in Alabama die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren erhalten habe. Das Gesetz knüpfe an den Erwerb der Fahrerlaubnis an und nicht an den Erwerb des Lernführerscheins. Dem entspreche, dass auch in den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung über ausländische Fahrerlaubnisse der Lernführerschein nicht als Berechtigung zum Begleiteten Fahren im Bundesgebiet anerkannt sei. Der Verordnungsgeber habe erkennbar eine Differenzierung im Hinblick auf den Umstand vornehmen wollen, dass der Erwerb der Erlaubnis zum Begleiteten Fahren in Alabama allein von einer Prüfung der Kenntnis der Verkehrsregeln abhängig sei und vor dieser Berechtigung keinerlei Unterrichtung durch Fahrschulen und keine praktische Prüfung erfolge.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ ra-online

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Kommentare (2)

 
 
MattyRecht schrieb am 19.08.2016

Verfassungswidrig müsste das Urteil im Zweifel des Betroffene wieder aufzuheben sein § 15c StZVO, da das vom Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15.08.2016- 10 L 1070/16 - nicht richtig der Verfahrensvorschrift folgte aus bereits längst bestehender Urteilen zuvor!

Denn eine Erlaubnis und auch Anerkennung aus anderen Ländern ist sehr wohl damit anzuerkennen gleichzustellen aber schon zu müssen, und nicht unzulässig wegzuwenden zu haben § 13 a Anhang 6 FEV zur Anerkennung hin!!

Damit würde auch die Probezeit einer bereits ja erworbene Erlaubnis der Gesetzgeber inhaltlich dem gesamten Prognom der Gesetzeslage weit aus widersprechen und nicht gleichstellen was aber unser Grundgesetz ja sagt das das Gleichstellungsprinzip eigentlich zu wahren ist, ohne jeglicher hier genannten Ablaufzeiten gelten aber die im Kapitel V. Übergangsbestimmungen jedem aber zu, das verkennt hier meines erachten das Verwaltungsgericht Münster schwer den Antragsteller zu- Nationaler Fahrerlaubnis der Genfer Abkommen eigentlich auch geregelt worden ist, kann das Gericht nicht zu unterdrücken haben das wollen oder Unterschiede untermauern, dass tut es aber hier unsachlich schwer zu, vgl. § 4 IntKfzVO! Somit ist also auch die Probezeit mit anzurechnen zu müssen als generelle Reglungen gewichtig zu sehen und nicht zu verwerten in Betracht zu ziehen, im Sinne ("FN GRADUATE DRIVER LICENSE") Deutscher Fahrerlaubnis gleich zustellen zu müssen.

Somit stelle ich hier aber fest, dass das Urteil einer Rechtsbeugung damit schon zugrunde liegen könne, weil auch Behörden sich nicht mehr an Regelungen verfassungsrechtlicher Normen halten und auch ungeeichte Blitzer willkürlich ausstellen um ja nur Kommunengelder gaunerhaft sich falscher Tatsachen vorspiegeln Verkehrsverstöße seien Echter vorhaben spielerisch klar. Der nächste Fall deutet gleichermaßen hier voll dazu gleich bei; - das sich Polizeibeamte fälschliche Geburtsurkunden ausstellen, um Gelder zu kassieren. Demokratie und einem noch Rechtsstaat kann man hier also wirklich mit solchen Urteilen voll vergessen für eine weitere sichere Rechtszukunft willkürlicher auch unerlaubte Urteilen hier auch wie dieser nicht so stimmt umzudeuten schon müssen.

Hwe antwortete am 19.08.2016

Lieber Schreiber Matty Recht,

die Gerichte werden den Sachverhalt klären.

Sie würden besser der betroffenen Person zu regelgerechten Verhalten raten. Es ist auch nicht richtig den Behörden Gaunerei zu unterstellen. Besser wäre es, wenn erheblich mehr kontrolliert würde, und die Strafen höher wären. Vielleicht kehrt dann wieder Vernunft auf unseren Straßen ein. Mit 40 km/h mehr als erlaubt, z.B. anstatt 80 gleich 120 km/h, ist eine grobe Gefährdung anderer. Ich hoffe das Sie einen anderen Fahrstil praktizieren.

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