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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014
1 A 182/13 -

Rundfunkbeitrag: Rundfunkabgabe nach dem Rund­funk­beitrags­staats­vertrag rechtmäßig

VG Osnabrück verneint steuerlichen Charakter der Rundfunkabgabe

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage einer Privatperson abgewiesen, die sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkabgaben nach dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen so genannten Rund­funk­beitrags­staats­vertrag wandte. Nach Auffassung des Gerichts hat die Rundfunkabgabe nicht den Charakter einer Steuer, sondern ist vielmehr als ein abgabenrechtlicher Beitrag zu qualifizieren.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkabgaben. Die Abgabe ist der Regelung des Staatsvertrages entsprechend erhoben worden, weil die Klägerin seinerzeit Inhaberin einer Wohnung war und deshalb davon ausgegangen wurde, dass sie über ein Rundfunkempfangsgerät verfüge. Tatsächlich nutzte sie damals einen Computer mit Internetzugang.

Rundfunkabgabe ist als abgabenrechtlicher Beitrag zu qualifizieren

Das Verwaltungsgericht Osnabrück führte zur Begründung der Abweisung der Klage im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die Rundfunkabgabe nicht den Charakter einer Steuer habe, die von dem betroffenen Personenkreis ohne eine konkrete Gegenleistung der öffentlichen Hand erhoben werde, sondern als ein abgabenrechtlicher Beitrag zu qualifizieren sei. Das folge daraus, dass es sich bei der Abgabe um ein Entgelt für die von der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erbrachte Leistung handele, Rundfunkprogramme etc. bereitzustellen und einer Privatperson die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb ihrer Wohnung Rundfunksendungen zu empfangen. Nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkabgabe angesichts der medientechnischen Entwicklung im Rahmen der Neuregelung allein an den Umstand geknüpft habe, dass jemand über eine Wohnung verfügt. Die Frage, ob die Rundfunkabgabe im Hinblick darauf, dass sie allein durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst wird, nicht doch als Steuer zu betrachten sein könnte, hat das Gericht mit der Erwägung verneint, es sei nicht ausgeschlossen, den Staatsvertrag in verfassungskonformer Weise so auszulegen, dass jemand wegen einer unbilligen Härte von der Entrichtung der Abgabe befreit werden müsse, wenn er nachweise, tatsächlich kein Rundfunkgerät bereitzuhalten.

Anhaltspunkte für zweckwidrige Verwendung der Rundfunkbeiträge liegen nicht vor

Anders als die Klägers es meine, verstoße die Regelung, dass für jede Wohnung ein gleich hoher Rundfunkbeitrag erhoben werde, nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zwar sei es richtig, dass diejenigen Personen, die über mehrere Wohnungen verfügten oder eine Wohnung nur allein nutzten, finanziell stärker belastet würden als diejenigen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnten. Das sei angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, insbesondere in Fällen der - hier gegebenen - Massenverwaltung zu typisieren und zu pauschalieren sowie angesichts des Umstandes, dass die daraus erwachsende Belastung auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Befreiung von der Zahlung des Beitrages keine übermäßige Inanspruchnahme darstelle, gerechtfertigt. Schließlich lägen keine begründeten Anhaltspunkte für die von der Klägerin gerügte zweckwidrige, über die Gewährleistung der medialen Grundversorgung hinausgehende Verwendung der Rundfunkbeiträge vor. Der Begriff der Grundversorgung umfasse angesichts der Unterschiedlichkeit der Rundfunkteilnehmer und ihrer medialen Bedürfnisse Informationen aus allen Lebensbereich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: rechtmäßige | rechtmäßiger | Rundfunkbeitrag | Rundfunkstaatsvertrag

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Kommentare (7)

 
 
Horst Schröder schrieb am 02.07.2014

Die Rundfunkabgabe ist schon deshalb nicht rechtmäßig, weil sie nicht verhältnismäßig ist. Die Sender könnten ihre Sendungen verschlüsseln, womit nur diejenigen betroffen wären, die das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch wahrnehmen wollen.

Die Rundfunkabgabe ist eine Steuer, weil sie voraussetzungslos erhoben wird. Die Sender werden nicht in Selbstverwaltung geführt. Sie sind Teil der öffentlichen Verwaltung. Die Haushalte der Sender sind also Schattenhaushalte. Die Bundesbank ist in vergleichbarer Weise unabhängig eingerichtet und gehört dennoch zum allgemeinen Staatshaushalt.

Wolfgang Schwille schrieb am 06.04.2014

Die (ausschließliche) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch einen einheitlichen Rundfunkbeitrag je Wohnung ist nach meiner Auffassung aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Leider gibt es, wie die bisher hierzu ergangenen Urteile zeigen, genügend willfährige Richter, die im Fall der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Politik eine unheilvolle Allianz eingehen und die mit ihren fragwürdigen Entscheidungen den Fortbestand dieses ungerechten Finanzierungsmodells sichern helfen. Nur ein Beispiel: Käme morgen jemand auf die Idee, zur ausschließlichen Finanzierung der kommunalen Müllabfuhr, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Pauschalisierung nur noch einen einheitlichen Beitrag pro Wohnung zu erheben, ganz gleich, ob in der Wohnung eine oder zehn Personen wohnen, jedes Verwaltungsgericht würde eine solche Regelung umgehend für rechtswidrig erklären.

JennyGeorgia schrieb am 04.04.2014

.... und noch was

Der Zwangsbeitrag ist schlimmer wie die herkömmliche Steuer, die sich am Einkommen bemisst und Abschreibungen für Spenden zulässt.

Er ist auch insoweit schlimmer, als ich am Ende Geld beim Finanzamt wohl versteuern darf, für welches ich keine Gegenleistung erhielt, denn mich interessiert der deutsche Rundfunk nicht.

Ferner bemessen sich viele andere Beiträge am Einkommen welches durch solche Maßnahmen verfälscht wird. Ich werde als höher verdienend eingestuft als tatsächlich der Fall. Z.B. bei allerlei anderen Einrichtungen die ihre Beiträge am Einkommen bemessen . Tatsächlich aber habe ich nicht mehr das was auf meinem netto Lohnzettel steht und ich erhalte auch nichts für den Abzug....

Bei einer Steuer ist das anders, diese dient der Infrastruktur und der Allgemeinheit (Krankenhäuser, Müllabfuhr etc:). Würden jene die die Steuern verwalten, damit so umgehen wie die ÖR mit den Beiträgen dann rufen wir nach prüfende Instanzen ...

Bei den ÖR ist solche Prüfung natürlich besonders schwierig da die "Verschwendung" nunmal ein wesentliches Moment des Unterhaltungssektors ist. Unterhaltung ohne Verschwendung wäre ein Widerspruch in sich. Das die Natur der Unterhaltung ist nunmal Verschwendung.... Deshalb sollte und ist sie in einer Demokratie ein "Privatvergnügen" dessen Ausmaß und Rechtfertigung der Einzelne zu Erholzwecken für sich verantworten muss.

Es ist unvereinbar mit der abendländischen Ethik dass z.B. Fußballfans Ihr Fernsehhobby auf Kosten der Allgemeinheit betreiben wie dies der Zwangsbeirag vorsieht..... Macht so etwas Schule, dann bleibt eigentlich am Ende nur noch die komplete Leistungsverweigerung denn dafür arbeite ich nicht.

JennyGeorgia schrieb am 04.04.2014

Im Rundfunkzwangsbeitrag erkenne ich unlauteren Wettbewerb und Verstoß gegen das EU Wettbewerbsrecht in soweit als eine Einrichtung Ihren Gewinn aus meiner Motivation ableitet nicht beim Ör sondern bei a n d e r e n Anbietern zu kaufen.

Daher, Grundversorgung j a aber

f r e i w i l l i g.

Denn, so wie ich nicht zum Kaufe von Paketen gezwungen werden kann weil sie gegen meinen Willen in meinem Briefkasten landen, so kann es auch nicht angehen, dass man zum Kaufe von Programmen gezwungen wird, nur weil sie unverschlüsselt auf dem PC landen.....

Der deutsche Rundfunk hat weder den PC noch das Internet erfunden und er hat somit keinerlei Recht, "Zoll" auf dieses vielseitige Medium zu erheben. Er hat kein Recht dazu Gewinn zu schlagen aus meiner Motivation bei anderen online Anbietern zu kaufen, Informationen zu suchen, oder übers Internet Lehrgänge zu belegen. Er hat kein Recht Gebühren zu erheben, weil ich einen PC benötige um damit Porto und DB Fahrkarten zu bezahlen, ein verschlüsseltes Zeitungsabo oder virtuelle Bibliotheken zu nutzen. Er hat kein Recht mitzukassieren für den Sprachlehrgang, den ein andrer entwickelt hat und verschlüsselt anbietet.Er hat kein Recht meine Mittel die ich bei anderen Online- Anbietern investieren will zu schmälern, was bedeutet, dass für den "Sprachlehrgang" , die Fahrkarte, die DHL Sendung, weshalb ich den PC überhaupt kaufte u.U. nichts mehr bleibt. Er hat kein Recht gemeinnützigen Websites, die um Spenden für Katastrophen bitten zuvorzukommen, indem er die "Erstfrucht" menschlicher Arbeit für sich kassiert um anderen, wirklich gemeinnützigen, teils lebensrettenden Einrichtungen wie Kirchen, Gemeinden, Katastrophenhilfsdienste, leere Kassen und Geldbeutel zu hinterlassen.....

Thomas beckmann schrieb am 04.04.2014

ach dieser " Hr. Professor" mit dem Namen Kirchner wollte einst unsere Steuern reformieren. Gottseidank ist daraus nichts geworden.

Das dieser Jurist, und ehemaliger Verfassungs Richter nun sein "know how" missbraucht um eine der größten Ungerechtigkeiten, die ich in der BRD seit ihrem Bestehen kennen gelernt habe lässt mich zu dem Schluß kommen. Gott Sei Dank hat man den Herrn nicht an die Reformation des Steuerrechts rangelssen, der dieser Typ hat keine Ahnung was Gerechtigkeit ist.

JH antwortete am 07.04.2014

sein Bruder beim BVG richtet darüber, und deshalb hat keiner eie Change die bisher geklagt haben.....und werden. Ein Schelm der böses dabei denkt....

noke schrieb am 04.04.2014

der Rundfunkstaatsvertrag in dieser Form ist nichtig laut Karlsruher Gericht...

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