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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15.02.2022
- 6 K 3228/19 -
Haus der Geschichte muss der Presse die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des "Schabowski-Zettels" nennen
VG gibt Klage teilweise eines Journalisten statt
Die Stiftung Haus der Geschichte muss der Presse Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sog. "Schabowski-Zettels" erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit der Klage eines Journalisten teilweise stattgegeben.
Beim "Schabowski-Zettel" handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Mitglied des Politbüros der Sozialistischen Einheitspartei (SED) Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach "sofort, unverzüglich" in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer.
Haus der Geschichte lehnte die Auskunftserteilung ab
Das Haus der Geschichte übernahm den "Schabowski-Zettel" im Jahr 2015 in ihre Sammlung, nachdem sie ihn von einem Veräußerer zu einem Kaufpreis von 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den "Schabowski-Zettel" zuvor von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben. Der Kläger begehrte vom Haus der Geschichte zur Aufklärung der weiteren Erwerbshintergründe Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers sowie über den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Zweitverkäufer. Das Haus der Geschichte lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der
VG: Informationsinteresse der Presse geht vor Anonymität
Das VG ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das
Auskunft über Wortlaut der Vereinbarung nicht vom presserechtlichen Auskunftsanspruch gedeckt
Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte begehrte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich das Begehren im Ergebnis als ein Begehren auf Akteneinsicht in den entsprechenden Kaufvertrag darstelle. Dies sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31431
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