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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 29.05.2018
- 18 L 854/18 -
Fahrzeuginhaber muss Software-Update an Dieselfahrzeug durchführen lassen
Durchführung des Updates darf nicht aus Gründen der Beweissicherung verweigert werden
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 29. Mai 2018 den Antrag eines Fahrzeughalters auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Aufforderung der Stadt Köln, bei seinem Fahrzeug ein Software-Update durchführen zu lassen, abgelehnt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Rechtstreits ist Halter eines Fahrzeugs mit einem
Kläger will Zustand des Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten
Dagegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Er machte geltend, dass es ihm nicht zumutbar sei, das
Stadt darf Mängelbeseitigung verlangen
Das Verwaltungsgericht Köln folgte dieser Auffassung nicht und lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Fahrzeug mit der derzeit vorhandenen Abschalteinrichtung nicht der Typengenehmigung entspreche und sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinde. Deshalb sei die Stadt Köln berechtigt, eine Mängelbeseitigung zu verlangen. Der Antragsteller dürfe die Durchführung des Updates auch nicht aus Gründen der Beweissicherung verweigern. Er hätte bereits ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchführen können, wenn es ihm darauf angekommen wäre, den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs gerichtsverwertbar zu dokumentieren. Außerdem sei es aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten, jede vorschriftswidrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- VW-Abgasskandal: Keine Betriebsuntersagung für Fahrzeug ohne Software-Update
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018
[Aktenzeichen: 12 K 16702/17]) - VW-Abgasskandal: Installation von Schummel-Software stellt sittenwidrige vorsätzliche Täuschung dar
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[Aktenzeichen: 1 O 118/17])
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Dokument-Nr. 25978
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