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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 29.05.2018
18 L 854/18 -

Fahrzeuginhaber muss Software-Update an Dieselfahrzeug durchführen lassen

Durchführung des Updates darf nicht aus Gründen der Beweissicherung verweigert werden

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 29. Mai 2018 den Antrag eines Fahrzeughalters auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Aufforderung der Stadt Köln, bei seinem Fahrzeug ein Software-Update durchführen zu lassen, abgelehnt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Rechtstreits ist Halter eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor der Euro Norm 5. Das Kraftfahrtbundesamt unterrichtete die Stadt Köln als zuständige Straßenverkehrsbehörde darüber, dass das Fahrzeug des Antragstellers nicht der erteilten Typengenehmigung entspreche, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Die Stadt Köln forderte den Antragssteller auf, ein Software-Update durchführen zu lassen und ihr den Nachweis hierüber vorzulegen.

Kläger will Zustand des Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten

Dagegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Er machte geltend, dass es ihm nicht zumutbar sei, das Software-Update vornehmen zu lassen. Er müsse den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten, da er gegebenenfalls einen Schadensersatzprozess gegen den Hersteller führen wolle. Außerdem sei die Gefahr, die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehe, nicht konkret messbar.

Stadt darf Mängelbeseitigung verlangen

Das Verwaltungsgericht Köln folgte dieser Auffassung nicht und lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Fahrzeug mit der derzeit vorhandenen Abschalteinrichtung nicht der Typengenehmigung entspreche und sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinde. Deshalb sei die Stadt Köln berechtigt, eine Mängelbeseitigung zu verlangen. Der Antragsteller dürfe die Durchführung des Updates auch nicht aus Gründen der Beweissicherung verweigern. Er hätte bereits ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchführen können, wenn es ihm darauf angekommen wäre, den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs gerichtsverwertbar zu dokumentieren. Außerdem sei es aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten, jede vorschriftswidrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 25978 Dokument-Nr. 25978

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