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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.05.2022
18 K 3145/19 (An St. Katharinen), 18 K 973/20, 18 K 974/20 und 18 K 976/20 -

Bei Entscheidung über Reduzierung der Höchst­geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h ist eine Analyse verkehrlicher Auswirkungen erforderlich

Stadt Köln muss über Reduzierung der Höchst­geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h neu entscheiden

Die Stadt Köln muss an vier Stellen im Stadtgebiet Anträge auf Reduzierung der Höchst­geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h aus Lärmschutzgründen neu bescheiden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Konkret betroffen sind Straßenabschnitte der Straßen "An St. Katharinen", "Mommsenstraße", "Krefelder Straße" und "Clevischer Ring".

Anwohner dieser Straßen hatten bei der Stadt Köln eine Temporeduzierung auf die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beantragt, da ihre Beeinträchtigungen aufgrund von Straßenlärm unzumutbar seien. Nachdem entsprechende Lärmgutachten eingeholt worden waren, lehnte die Stadt Köln die Anträge ab und verwies auf verkehrliche Aspekte wie befürchtete Rückstauungen, entstehende Schleichverkehre und Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses.

Interessenabwägung wegen Grenzwertüberschreitung

Hiergegen erhoben die vier Klägerinnen und Kläger Klage, denen das Verwaltungsgericht Köln mit seinen Urteilen nun entsprach. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die gutachterlich ermittelten Lärmwerte belegten, dass die Situation für die Klägerinnen und Kläger an den konkreten Messpunkten nicht zumutbar sei. Die als Orientierungswerte heranzuzuziehenden Grenzwerte der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung seien allesamt überschritten. In einer solchen Situation müsse die Straßenverkehrsbehörde unter Abwägung der widerstreitenden Interessen entscheiden, ob eine Temporeduzierung zu erfolgen habe.

Analyse verkehrlicher Auswirkungen vor erneuter Entscheidung erforderlich

In diese Entscheidung seien einerseits der Grad der Lärmbelastung und andererseits die verkehrlichen Interessen einzustellen und gegeneinander abzuwägen. Diesen Anforderungen genügten die bisherigen Entscheidungen der Stadt Köln nicht. Weder sei der jeweilige Grad der Überschreitung gewürdigt worden noch beruhten die angeführten verkehrlichen Interessen auf einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Stadt Köln habe keine Analyse der verkehrlichen Auswirkungen einer Temporeduzierung vorgenommen, sondern deren negative Effekte ohne Belege schlicht behauptet. Entsprechende Ermittlungen müsse die Stadt Köln nachholen und sodann erneut über die Anträge entscheiden. Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 31796 Dokument-Nr. 31796

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