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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.10.2018
3 K 530/17.KO -

Anordnung einer erkennungs­dienstlichen Behandlung nach Einstellung eines Drogen­delikt­verfahrens gegen Geldbuße rechtmäßig

Maßnahme bei Tätern von Drogendelikten trotz Eingriffs in allgemeines Persönlichkeits­recht gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Anordnung einer erkennungs­dienstlichen Behandlung rechtmäßig ist, wenn zuvor von der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen eines Drogendelikts gegen Geldbuße eingestellt wurde. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits­recht des Betroffenen ist gerechtfertigt, wenn durch die erkennungs­dienstliche Behandlung die Aufklärung von Straftaten gefördert wird.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt worden war und sich bei einer Verkehrskontrolle ergeben hatte, dass er sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gesteuert hatte, geriet er im Oktober 2014 erneut in den Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Zeugen hatten beobachtet, wie der Kläger ein präpariertes Feuerzeug, in denen sich sechs Amphetamin-Tabletten befunden hatten, einer anderen Person in die Hand drückte. Die Staatsanwaltschaft stellte das daraufhin wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße von 200 Euro ein. Im Mai 2016 wurde von Seiten der Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Zulässigkeit der Maßnahme findet Grundlage in Vorschriften des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Maßnahme, zu der die Abnahme von Fingerabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern und die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale gehörten, finde ihre Grundlage in den Vorschriften des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldbuße verhängt. Ferner bestehe angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur die Gefahr, dass der Kläger wieder strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Bei Betäubungsmitteldelikten handele es sich zudem um von Sucht geprägte Straftaten. Deshalb sei es durchaus wahrscheinlich, dass gegen den Kläger wieder ermittelt werde. Außerdem versuchten Täter von Drogendelikten häufig, ihre Identität zu verschleiern. Werde von daher die Aufklärung von Straftaten durch die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers in der Zukunft gefördert, sei die Maßnahme trotz des hiermit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
der butt schrieb am 16.07.2018

bezüglich des sachverhaltes über den gg art.20

sei auch auf die strafwürdigkeit nach dem stgb

hingewiesen,der eine anzeige bei kenntnisnahme

der straftat als zwingend notwendig und die zuwiderhandlung als straftat ansieht und zur

verfolgungausschreibt.

somit stllt sich die frage....wer in der amtiereenden justiz hat keine kentnis..?

der butt schrieb am 16.07.2018

wie gesagt..die grundrechte des klägers wiegen schwerer als die spekulativn fahungs und ermittlungsbegehrn der polizei.wenn er den so einschwerer straftäter gewesen wäre,nun dann wäre es doch ermittlungsverpflichtend gewesen,diese erkennungsdienstlichen behandlungen een gerade vorher zu verichten um ihm evtl. andere noch offene straftaten gleich mit nachzuweisen und zur klage zu bringen.

hier wird also mehr als nur schlampig gearbeitt es werden auch steuergelder verschwendet und recht gebrochen.

wenn wollen diese polizisten denn dann noch alle präntiv erkennungsdienstlich behandeln und behaupten es geschehe im namen des RECHTES UND DES SOUVERÄNES....?

der butt schrieb am 16.07.2018

nein die erkennungsdienstliche behandlung ist nicht gerechtfertigt nachdem das verfahren gegen geldbusse eingestellt wurde.das ist in der tat eine

erhebliche rechtsstaatprinzipsverletzung.

der beklagte hat das recht auf beendigung der staatlichen verfolgung.die polizeiliche anordnung war rechtswidrig.wäre sie vor dem verfahren im zusammenhang geschehen wäre es möglich gewesen,aber nicht nachträglich.

die schuld des beklagtn gilt als beglichen.es handelt sich hier um einen mittlerweile 2 fachen staatlichen übergriff auf die würde des klägers.das grundrecht auf würde und das rechtsstaatliche prinzip der schuldabgleichung wurden nicht gewahrt.so eine justiz wird rechtsstaatlich unzuverlässig.ein schwerer fehler in der rechtsethischen aktzeptanz.

im übrigen sei hier darauf hingewiesen,dass

alle macht vom souverän ausgeht nicht von seinen dienstleistenden stellvertetern.

selbst wenn verfassungskriminelle das in der dtvausgabe des gg von 2017 verändert haben i sinn.dieser letzte sachverhalt des art.20 gg

seiner unterdrückung und veränderung sind somit sachverhalt für den eu-menschenrechtsgerichtshof.

der butt schrieb am 16.07.2018

nein die erkennungsdienstliche behandlung ist nicht gerechtfertigt nachdem das verfahren gegen geldbusse eingestellt wird.das ist inder tat eine

erhebliche rechtsstaatprinzipsverletzung.

dr beklagte hat das recht auf beendigung der staatlichen verfolgung.die poliziliche anordnung war rechtswidrig.wer sie vor dem verfahrnimzusammenhang geschehen wäre es möglich gewesen,ae nicht nachträglich.

die schuld des beklagtn gilt als beglichen.es handelt sich hier uk einen mttleweile 2 fachen staatlichen übergriff auf die würde des klägers.das grundrechtauf würde und das rechtsstaatliche prinzip d schuldabgleichung wurden nicht gewahrt.so eine justiz wird rechtsstaatlich unzuverlässig.einschwee fehler in der rechtsethischen aktzeptanz.

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