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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.04.2011
- 3 K 1586/10.KO -
VG Koblenz: Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen unzulässig
Feiertagsgesetz verbietet alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen
Die Durchführung von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen ist regelmäßig rechtlich nicht zulässig, da diese gegen das Feiertagsgesetz verstoßen würde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine gewerbliche Marktveranstalterin, wollte am 20. Februar 2011 in der Sporthalle Oberwerth in Koblenz einen Floh- und Trödelmarkt durchführen. Dies lehnte die Stadt Koblenz ab, da eine solche Veranstaltung nach dem Landesfeiertagsgesetz unzulässig sei. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Ablehnung ihres Antrages auf Festsetzung eines Jahrmarktes in der Sporthalle Koblenz-Oberwerth rechtswidrig war.
Zulassung des Flohmarktes würde gegen Feiertagsgesetz verstoßen
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen, so das Gericht, müsse die Genehmigung für den
Rheinland-pfälzisches Landesrecht sieht keine Sonderregelungen für Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen vor
Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, den Markt auch an einem arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag durchzuführen, rechtfertige angesichts des Zwecks des Feiertagsgesetzes, dem Schutz der Arbeitsruhe, keine andere Beurteilung. Ferner enthalte das rheinland-pfälzische Landesrecht keine Regelung, wonach solche Märkte generell vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 11653
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