wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.09.2014
1 K 111/14.KO -

Beseitigungsanspruch eines Schwimmbades an einem im Außenbereich gelegenen Wohngebäude

Schwimmbad gehöre nicht zu den üblichen Nebenanlagen eines Wohngebäudes

Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Erteilung einer beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines privaten Schwimmbades im Außenbereich des Wohngebäudes. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz nunmehr entschieden.

Im vorliegenden Fall sind die Kläger Eigentümer eines genehmigten Wohngebäudes im Außenbereich von Koblenz. In unmittelbarer Nähe hierzu befindet sich ein von ihnen betriebenes Waldhotel mit Wildgehege und Parkmöglichkeiten.

Poolanlage trotz Antragsablehnung errichtet

Nachdem die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Koblenz eine Baugenehmigung zur Errichtung eines privaten Schwimmbades 2003 abgelehnt hatte, stellte sie im Juli 2011 fest, dass im Garten der Kläger östlich des Wohnhauses eine Poolanlage errichtet wurde. Daraufhin wurde einem der Kläger die Beseitigung der Poolanlage unter gleichzeitiger Verfüllung der Baugrube mit unbelastetem Erdreich aufgegeben. Ferner untersagte die Behörde die Nutzung der entstehenden Freifläche zu wie auch immer gearteten Zwecken. Die Kläger legten sodann für ihr privates Schwimmbad abermals Bauunterlagen vor und beantragten nochmals eine Baugenehmigung. Deren Erteilung wurde von der Stadt Koblenz abermals versagt.

Schwimmbad im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben

Die gegen diese Entscheidungen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von den Klägern erhobene Klage hatte überwiegend keinen Erfolg. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Ein Schwimmbad sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, selbst wenn es neben einem genehmigten Wohnhaus errichtet werden solle. Es gehöre nicht zu den Nebenanlagen, über die ein dort gelegenes Wohnhaus üblicherweise verfüge. Die Zulassung des Schwimmbades beeinträchtige öffentliche Belange. Zum einen stehe sie nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Einklang, in dem der Bereich des Bades als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei. Zum anderen würde eine im Außenbereich bestehende Splittersiedlung verfestigt. Von daher verletze ein solches Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften. Die Stadt Koblenz dürfe auch die Beseitigung des Bades verlangen. Es handele sich hierbei um eine Anlage, die ohne die notwendige Baugenehmigung errichtet worden sei und in Widerspruch zum Baurecht stehe.

Nutzungsuntersagung der Freifläche jedoch rechtswidrig

Die Untersagung der Nutzung der entstehenden Freifläche zu wie auch immer gearteten Zwecken sei allerdings rechtswidrig. Eine solche Regelung stelle eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts dar, weil auf dieser Fläche selbst die Nutzung als Garten oder Wiese nicht mehr möglich wäre.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ablehnung | Außenanlage | Baugenehmigung | Bauplanung | Eigentum | Schwimmbad | Hallenbad | Swimmingpool | Wohngebäude

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18944 Dokument-Nr. 18944

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18944

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Gerhard Niemeyer schrieb am 07.10.2014

Wer stoppt endlich mal die Willkür der Baubehörden.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?