Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine Heidelberger Bürgerin die Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung für den von ihr beabsichtigten Verkauf eines Rhinozeroshorns. Dieses Rhinozeroshorn ist auf einer Holzplatte montiert, wiegt 1.225 Gramm und ist 42 Zentimeter lang. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin befindet sich das Horn seit Ende des 19. Jahrhunderts im Familienbesitz und wurde vom Großvater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, der sich als Angehöriger der Marine damals in Ostafrika aufhielt, im Jahr 1906 nach Deutschland überführt. 2011 wurde das Horn einem Heidelberger Auktionshaus zum Zwecke des Verkaufs übergeben. Die nach dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für einen solchen Verkauf erforderliche Vermarktungsgenehmigung lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 29. August 2013 ab. Zur Begründung ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage machte die Klägerin unter Berufung auf eine Ausnahmeregelung in der einschlägigen EG-Verordnung geltend, ein Vermarktungsverbot von Rhinozeroshörnern, die aus dem 19. Jahrhundert stammten, sei nicht notwendig, um den gegenwärtigen natürlichen Bestand von Nashörnern zu schützen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, illegale Jagden auf Rhinozerosse zu verhindern. Sammlerobjekte sollten nicht vom Verbot erfasst werden, wovon auch die Bundesregierung in ihren Vollzugshinweisen zum Artenschutz vom 15. September 2000 ausgegangen sei. Abgesehen davon seien bis 2012 und auch noch danach vergleichbare Vermarktungsgenehmigungen erteilt worden.
Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass eine Vermarktungsgenehmigung für den beabsichtigten Verkauf des Rhinozeroshorns ungeachtet dessen erforderlich sei, dass es auf einem dekorativen Holzbrett befestigt sei; denn anders als bei Exemplaren, die zur Herstellung von Schmuckstücken, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten signifikant verändert worden seien, sei dieses Horn als solches nicht bearbeitet worden. Die Erteilung einer Ausnahme von dem nach den einschlägigen artenschutzrechtlichen Vorschriften für ein Rhinozeroshorn geltenden Vermarktungsverbot stehe zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Das Regierungspräsidium habe seine ablehnende Entscheidung allerdings ermessensfehlerfrei auf den im Artenschutzrecht geltenden Vorsorgegrundsatz gestützt sowie auf einen von der Europäischen Kommission im März 2012 veröffentlichten Leitfaden, betreffend Ausfuhr, Wiederausfuhr und innereuropäischen Handel von Rhinozeroshörnern. Der europarechtliche Vorsorgegrundsatz verpflichte die Behörden, bei ihren Entscheidungen potenzielle Risiken unter anderem für die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumten. Im Hinblick auf diesen Vorsorgegrundsatz sei es gerechtfertigt, wenn der Leitfaden der Europäischen Kommission die generelle Versagung einer Vermarktungsgenehmigung vorsehe, unabhängig von Alter oder Herkunft des Horns und ungeachtet der Frage, ob es illegal oder legal in die Europäische Union eingeführt worden sei. Eine darauf gestützte Verwaltungspraxis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Intention der Behörde sei es, den Markt für den Handel von Rhinozeroshörnern auszutrocknen, was dazu beitragen könne, der Wilderei entgegenzuwirken. Diese Wilderei habe in den letzten Jahren erheblich zugenommen und stehe nach Auffassung der Europäischen Kommission damit in Zusammenhang, dass Rhinozeroshörner in einigen asiatischen Ländern als Heilmittel bei Fiebererkrankungen und neuerdings auch bei Krebs eingesetzt würden. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf eine frühere großzügigere Verwaltungspraxis bestehe nicht.