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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 07.02.2022
- 15 B 457/22 -
Eilverfahren gegen Anordnung von 3-G für den Zugang zu einem Amtsgericht hat keinen Erfolg
15. Kammer lehnt Eilantrag ab
Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 07. Februar 2022 den Eilantrag einer Antragstellerin abgelehnt, die am 08. Februar 2022 an einer Strafverhandlung eines Amtsgerichts ohne Vorlage eines 3-G Nachweises teilnehmen wollte.
Das betreffende Amtsgericht hat durch eine Hausverfügung angeordnet, dass sowohl Verfahrensbeteiligte als auch Besucherinnen und Besucher nur nach Vorlage eines sogenannten 3-G Nachweises das Gerichtsgebäude betreten dürfen. Gleichzeitig räumt die Hausverfügung den jeweils Vorsitzenden Richterinnen und Richtern die Möglichkeit ein, abweichende Regelungen zu treffen.
Ungeimpfte Antragstellering will Zugang zum Gerichtsgebäude ohne Vorlage eines 3G-Nachweises
Die Antragstellerin ist Angeklagte einer Strafverhandlung am 08. Februar 2022, für welche sie im Dezember 2021 geladen wurde. Sie ist nach eigenen Angaben ungeimpft. Mit ihrem Antrag begehrt sie für sich als auch für ihren Prozessbevollmächtigten im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes den Zugang sowohl zum Gerichtsgebäude als auch zum konkreten
Verwaltungsgericht ist nicht zuständig soweit es um eine sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden Richterin geht
Die Kammer ist dem nicht gefolgt. Soweit der Eilantrag sich gegen eine (mögliche) sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden Richterin wende, sei hierfür bereits nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Eine solche Anordnung sei allein im dortigen Strafverfahren mit den verfügbaren Rechtsbehelfen angreifbar.
Kein Rechtsschutzbedürfnis
Soweit der Eilantrag auf eine Befreiung von der Hausverfügung des Amtsgerichts zielt, sei er mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin habe vorrangig einfachere und schnellere Möglichkeiten zu nutzen, um ihr Ziel zu erreichen. Dazu gehöre in diesem Fall zunächst, sich an die Vorsitzende Richterin zu wenden um durch sitzungspolizeiliche Verfügung eine Befreiung von der 3-G Auflage zu erreichen. Eine solche sitzungspolizeiliche Anordnung für die Verhandlung würde der generellen Hausverfügung vorgehen und daher der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten ermöglichen, ohne Vorlage eines 3-G Nachweises das Gerichtsgebäude ebenso wie den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31400
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