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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 22.05.2008
10 A 2412/07 -

"Hooligan-Datei" bzw. "Gewalttäter Sport"-Datei des BKA ist rechtswidrig

Klage auf Löschung aus der Datei stattgegeben

Die als "Hooligan-Datei" oder als "Gewalttäter Sport" vom Bundeskriminalamt geführte Datei ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden. Es handelt sich bei der Datei nach Auffassung des VG Hannover um eine Verbunddatei, weil sie nicht nur vom BKA, sondern auch von den Bundesländern mit Informationen gefüttert werde. Verbunddateien setzten aber eine Rechtsverordnung voraus, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfe. Eine solche gibt es aber nicht.

Das Bundeskriminalamt führt auf Grundlage des BKA-Gesetzes eine Datei "Gewalttäter Sport", in der Täter gespeichert werden, die durch Gewaltstraftaten in Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen in Erscheinung getreten sind, wie z.B. Hooligans. Der Kläger des entschiedenen Verfahrens begehrte seine Löschung aus dieser Datei.

Gericht: Für die Datei gibt es keine rechtliche Grundlage

Das Gericht gab der Klage statt, weil es keine ausreichende rechtliche Grundlage für diese Datei sieht. Nach § 7 Abs. 6 des BKAG setzt die Führung so genannter Verbunddateien eine Rechtsverordnung - die der Zustimmung des Bundesrates bedarf - voraus, in der das Nähere über die Art der Daten geregelt wird, die in der Datei gespeichert werden sollen.

"Hooligan-Datei" ist eine sog. Verbunddatei

Um eine solche Verbunddatei handelt es sich bei der Datei "Gewalttäter Sport", weil sie nicht allein in der Regie des BKA betrieben wird, sondern die Bundesländer die Datensätze eingeben und diese auch abrufen können. Während die weiter erforderliche Errichtungsanordnung mit detaillierten Regelungen existiert, wurde die in § 7 Abs. 6 BKAG geforderte Rechtsverordnung nicht erlassen. Dieser Mangel führt hier zur Rechtswidrigkeit der Datei und damit zu einem Löschungsanspruch.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2008
Quelle: ra-online, VG Hannover

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Dokument-Nr.: 6099 Dokument-Nr. 6099

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