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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 27.02.2007
4 B 227/06 -

Artenschutz - Züchter darf Fächerpapageien nicht behalten

Ohne Herkunftsnachweis keine Erlaubnis zur Tierhaltung

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die Einziehung eines Fächerpapageien und des von ihm abstammenden Jungtieres in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt.

Fächerpapageien gehören - wie nahezu alle Papageienvögel - zu den Tieren der besonders geschützten Arten, deren Besitz nach den europarechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Artenschutz grundsätzlich verboten ist. Wer dennoch derartige Tiere besitzt, muss nachweisen, dass sie legal innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gezüchtet wurden oder rechtmäßig aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft gelangten.

Im August 2006 hatte die Naturschutzbehörde bei der Überprüfung eines Züchters festgestellt, dass dieser für einen männlichen Fächerpapageien den vorgeschriebenen Herkunftsnachweis nicht vorlegen konnte. Die Behörde beschlagnahmte daraufhin das Tier und das von diesem abstammende Jungtier und forderte den Besitzer auf, die Herkunft des Fächerpapageien nachzuweisen. Die Tiere verblieben zunächst beim Züchter.

Der Nachweis gelang dem Züchter nicht. Bei zwei von ihm genannten Vorbesitzern in Deutschland konnten trotz umfangreicher behördlicher Ermittlungen Unterlagen zur Herkunft des Tieres nicht aufgefunden werden. Schließlich schien der Naturschutzbehörde der Nachweis für eine legale Herkunft ausgeschlossen und sie ordnete im Dezember unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einziehung des Fächerpapageien und des Jungtieres an. Der Züchter verlor dadurch das Eigentum an beiden Tieren. Den gegen diese Entscheidung begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Das Gericht wies darauf hin, dass nach dem Bundesnaturschutzrecht die Einziehung bereits dann möglich sei, wenn dem Besitzer innerhalb eines Monats der ihm obliegende Herkunftsnachweis nicht gelinge. Die Behörde habe dem Antragsteller dagegen mehr als vier Monate Zeit gegeben. Inzwischen sei die vom Gesetz für die Nachweisführung höchstens vorgesehene Frist von sechs Monaten überschritten, ohne dass der Antragsteller tragfähige Anhaltspunkte für die Herkunft des männlichen Elterntieres genannt habe. Die Behörde habe auch nicht dem Vorschlag des Antragstellers folgen müssen, die Tiere unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bei ihm zu belassen und die weiteren Nachzuchten als legal anzuerkennen. Andernfalls blieben Verstöße gegen die Artenschutzbestimmungen weitgehend sanktionslos. Außerdem müssten sich Käufer auf die legale Herkunft des Tierbestandes verlassen können.

Damit folgte das Gericht auch nicht dem Antrag, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebende Nachweispflicht des Tierbesitzers mit Europarecht vereinbar sei. Es sah keine Abweichung zu den europarechtlichen Artenschutzbestimmungen. Diese würden den Nachweis für den legalen Besitz eines Tieres der besonders geschützten Arten ebenfalls ausnahmslos dem Tierbesitzer und nicht den zuständigen Behörden auferlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 07.03.2007

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Dokument-Nr.: 3908 Dokument-Nr. 3908

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