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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 01.08.2006
14 L 872/06 und 14 L 981/06 -

Werbung für Sportwetten auch im Internet verboten

VfL Bochum und Borussia Dortmund dürfen auf ihrer Internetseite nicht mehr für Sportwetten werben

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das von der Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber den Fußballvereinen VfL Bochum und Borussia Dortmund verfügte Verbot bestätigt, auf ihrer Internetseite für Sportwetten zu werben, die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co oHG (WestLotto) angeboten werden.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei der allein möglichen summarischen Überprüfung im Eilverfahren vieles für die Rechtmäßigkeit der streitigen Untersagungsverfügung spreche. Insbesondere sei die Bezirksregierung Düsseldorf sachlich zuständig, weil die Internetseite entgegen der Auffassung der Vereine als Mediendienst und nicht als Teledienst anzusehen sei.

Die Untersagungsverfügung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden, denn sie entspreche der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 geschaffenen Rechtslage. Danach sei gegenwärtig auch in Nordrhein-Westfalen die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verboten. Dies schließe als zwangsläufige Konsequenz das Verbot einer dahinzielenden Werbung auch im Internet ein. Europäisches Gemeinschaftsrecht stehe dieser Bewertung nicht entgegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 04.08.2006

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Dokument-Nr.: 2804 Dokument-Nr. 2804

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