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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.09.2009
- 8 K 70/09.F(V) -
VG Frankfurt: Nebenbestimmungen für Shell-Tanklager Flörsheim rechtmäßig
Genutzte Dämpferrückgewinnungsanlage muss aktuelle Immissionsschutz-Richtlinien erfüllen
Die vom Regierungspräsidium Darmstadt erlassenen Nebenbestimmungen in einer Änderungsgenehmigung mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen für zwei neue Tanks der Firma Shell Deutschland Oil GmbH in dem Großtanklager Flörsheim sind rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Das beklagte Regierungspräsidium Darmstadt erließ als Immissionsschutzbehörde gegenüber der klagenden Firma Shell Deutschland Oil GmbH in einer immissionsschutzrechtlichen
Trotz bestehender immissionsschutzrechtlicher Genehmigung sind Tanks nach aktuellem Immissionsschutzrecht zu beurteilen
Die gegen diese beiden Nebenbestimmungen in der
Kosten für Einsatzübungen der Feuerwehr müssen von Shell getragen werden
Die Nebenbestimmung über die Pflicht zur Kostentragung für die Durchführung der Einsatzübung ergebe sich aus der Feuerwehrsatzung der Stadt Flörsheim, wonach bei sonstigen Einsätzen und Leistungen wie dieser Einsatzübung derjenige die Kosten zu tragen habe, in dessen Interesse diese Maßnahme erfolge. Dies sei die Klägerin, da die Durchführung der Einsatzübung Voraussetzung für die Erteilung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2009
Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 8398
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