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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.10.2018
11 L 3313/18.F -

Hersteller von Elektroautos bei Streichung von Fahrzeugmodellen von Förderliste nicht antragsbefugt

Imageschaden oder Umsatzeinbußen durch fehlende Listung begründen kein einklagbares Recht

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat das Eil­rechts­schutz­begehren eines Herstellers für elektrisch betriebene Fahrzeuge gegen die Streichung eines Fahrzeugmodells im Zeitraum 30. November 2017 bis 5. März 2018 von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgelehnt.

Um den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern, gewährt die Bundesregierung den Käufern einen sogenannten Umweltbonus. Der Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro wird je zur Hälfte vom Bund auf Antrag der Käufer und von den teilnehmenden Automobilherstellern, die ihren Anteil direkt vom Kaufpreis des Fahrzeugs abziehen, finanziert. Fördervoraussetzung ist unter anderem, dass das erworbene Fahrzeug auf der von der Antragsgegnerin veröffentlichten Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgeführt ist und der Netto-Listenpreis des Basismodells maximal 60.000 Euro beträgt. Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte im Jahr 2016 die Aufnahme ihres Basismodells mit einem Netto-Listenpreis von 59.999 Euro.

Antragsgegnerin streicht Fahrzeug von Förderliste

Nachdem die Antragsgegnerin das Modell ab 4. November 2016 auf die Liste genommen hatte, waren im Herbst 2017 Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit des Modells zum Nettolistenpreis von 60.000 Euro am Markt aufgekommen. So hatte die Antragsgegnerin Hinweise erhalten, dass das Basismodell zwar bestellbar, aber tatsächlich nicht ohne Erwerb des Komfortpakets mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen zum Nettopreis von 8.235,29 Euro lieferbar sei. Die Antragsgegnerin strich das Modell ab 30. November 2017 von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge und forderte von den Käufern, die ein entsprechendes Modell gekauft hatten, den ihnen bereits gewährten Umweltbonus zurück oder lehnte noch nicht beschiedene Förderanträge ab.

Mit ihrem Eilantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Streichung von der Liste.

Konsequenzen aus fehlender Listung in Form begründen kein einklagbares Recht

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den Antrag als unzulässig ab. Die Überprüfung, ob das Fahrzeugmodell ein förderfähiges Elektrofahrzeug im Sinne der Richtlinie darstellt, und die behördliche Entscheidung, ob das bestimmte Fahrzeugmodell auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgenommen oder wieder gestrichen werde, berühre die Rechte der Antragstellerin selbst nicht. Diese könne weiterhin ihr Fahrzeugmodell anbieten und verkaufen. Sie werde lediglich mittelbar faktisch begünstigt, in dem durch die Listung bei der Antragsgegnerin Kunden den Erwerb ihres Elektrofahrzeuges eher in Betracht zögen als den Erwerb eines nichtgelisteten Fahrzeugmodells. Die Konsequenz einer fehlenden Listung in Form eines Imageschadens oder Umsatzeinbußen sei rein wirtschaftlicher Natur und begründe kein einklagbares Recht.

Antragstellerin steht kein eigener Anspruch auf Auszahlung des Umweltbonus zu

Ein etwaiges Rechtsverhältnis bestünde nach der maßgeblichen Förderrichtlinie in Verbindung mit einer Gleichbehandlung aller Käufer allein zwischen dem Käufer eines Elektrofahrzeuges als Zuschussempfänger und der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin habe hingegen keinen eigenen Anspruch auf Auszahlung des Umweltbonus und sei auch sonst in keiner Weise nach der Richtlinie berechtigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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