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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2020
- 26 L 2226/20 -
Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zur Maskenpflicht im Stadtgebiet ist rechtswidrig
Maskenpflicht rechtswidrig, dennoch weiter gültig
Die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf vom 3. November 2020, mit der eine gesamtstädtische Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken angeordnet wurde, ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit dem gegen die Stadt Düsseldorf gerichteten Antrag eines Düsseldorfer Bürgers im Eilverfahren entsprochen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, die
Allgemeinverfügung nicht ausreichend definiert
Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der
Grundlage der Abstandsregelung von fünf Metern nicht ersichtlich
Das VG hat außerdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern geäußert. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus (Mindestabstand von 1,5 Metern). Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Regelung beruhe, sei nicht ersichtlich. Die gerichtliche Entscheidung wirkt sich nur im Verhältnis zum Antragsteller aus. Dessen Pflicht, im Stadtgebiet eine Alltagsmaske zu tragen, ist ausgesetzt. Alle anderen Personen, die sich in Düsseldorf bewegen, müssen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29433
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