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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.02.2019
VG 8 K 332.17 -

Kein Anspruch auf Wohnungs­berechtigungs­schein für 3-Raum-Wohnung bei Aufenthalt der Kinder nur am Wochenende

Kinder getrennt lebender Eltern sind in der Regel nur einem der beiden Elternhaushalte zuzurechnen

Leben Eltern getrennt und üben gemeinsam das Sorgerecht über ihre Kinder aus, können die Kinder in der Regel nur Angehörige des Haushalts eines der beiden Elternteile sein. Ein Vater, dessen Kinder nur am Wochenende bei ihm Wohnen hat daher keinen Anspruch auf einen Wohnungs­berechtigungs­schein für eine 3-Raum-Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist geschieden und Vater von vier Kindern. Seine älteste Tochter ist inzwischen volljährig, seine jüngste Tochter schwerbehindert. Das Sorgerecht üben die geschiedenen Eheleute gemeinsam aus. Vor dem Familiengericht vereinbarten die Eltern, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben, sich aber wöchentlich von freitags 17 Uhr bis sonntags 20 Uhr beim Kläger aufhalten. Unter Hinweis auf diese Betreuungszeiten beantragte der von öffentlichen Leistungen lebende Kläger für sich und seine Kinder beim Wohnungsamt einen Wohnungsberechtigungsschein (WBS) für eine 3-Raum-Wohnung. Zugesprochen wurde ihm nur ein WBS für eine 2-Raum-Wohnung, weshalb er Klage zum Verwaltungsgericht erhob. Er machte geltend, dass seine Kinder aufgrund seines Umgangsrechts als Angehörige seines Haushalts anzusehen seien. Außerdem bestünden besondere Raumbedürfnisse wegen der Behinderung seiner Tochter.

Besondere persönliche Raumbedürfnisse durch Zuteilung einer 2-Raum-Wohnung ausreichend berücksichtigt

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Einen WBS für eine 3-Raum-Wohnung könne der Kläger nicht beanspruchen. Die Kinder seien keine Haushaltsangehörigen des Klägers. Lebten Eltern getrennt, seien minderjährige Kinder im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt hätten. Nur in Ausnahmefällen gehörten sie gleichzeitig beiden Haushalten an. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Dauer und Charakter der wöchentlichen Aufenthalte ließen noch nicht den Schluss auf eine erforderliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu. Der Kläger empfange seine drei minderjährigen Kinder auf Grundlage der familienrechtlichen Vereinbarung vielmehr nur zu Besuchszwecken. Es sei auch nicht ersichtlich, dass für die volljährige Tochter etwas anderes gelte. Damit sei der Kläger alleiniger Haushaltsangehöriger. Aus diesem Grund könne er an sich nur eine 1-Raum-Wohnung beanspruchen. Die Behörde habe ihm dennoch eine 2-Raum-Wohnung zugesprochen und damit die Besuche seiner Kinder im Rahmen seines Umgangsrechts ausreichend und ermessensfehlerfrei als besondere persönliche Raumbedürfnisse des Klägers berücksichtigt. Weitergehende persönliche Raumbedürfnisse des Klägers oder vermeidbare Härten ließen sich auch im Hinblick auf die Behinderung der jüngsten Tochter des Klägers auf Grundlage seines Vortrags nicht feststellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm)

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