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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2018
VG 6 K 666.17 und VG 6 K 537.17 -

Zweck­entfremdungs­verbot: Nebenwohnung darf nur eingeschränkt an Feriengäste vermietet werden

Verschärfte Genehmigungs­voraus­setzungen verfassungsgemäß

Wer in Berlin eine Nebenwohnung hat, darf sie nur eingeschränkt an Feriengäste vermieten. Die verschärften Genehmigungs­voraus­setzungen sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Die Vermietung von Wohnraum an Touristen ist nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz genehmigungspflichtig. Dies gilt für Haupt- wie für Nebenwohnungen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin konnten Inhaber einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung eine weitreichende Ausnahmegenehmigung erstreiten (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 15.11.2017 - VG 6 K 1569.16 -). Im Hinblick hierauf hat der Landesgesetzgeber die Genehmigungsmöglichkeiten im April 2018 neu gefasst. Danach dürfen Privatleute ihre Berliner Hauptwohnung, solange sie dort ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt behalten, während ihrer Abwesenheit zu anderen als Wohnzwecken verwenden. Für Nebenwohnungen gilt eine Höchstgrenze. Hier ist die Vermietung an Feriengäste auf 90 Tage im Jahr beschränkt. Besteht daneben eine Hauptwohnung oder mindestens eine weitere Nebenwohnung in Berlin, soll keine Genehmigung erteilt werden.

Bezirksamt lehnt Genehmigung zur Vermietung an Feriengäste ab

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragten beim Wohnungsamt jeweils erfolglos eine Genehmigung, um ihre Nebenwohnung im Bezirk Mitte bzw. Pankow von Berlin an Feriengäste zu vermieten. Ihre daraufhin erhobenen Klagen blieben erfolglos.

VG verneint Anspruch auf Ausnahmegenehmigung

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Kläger die Nebenwohnungen erlaubnisfrei an Familienangehörige überlassen dürfen. Die Genehmigung zur Vermietung als Ferienwohnung sei jedoch zu versagen, auch wenn die Nebenwohnung dann zwischenzeitlich unbewohnt bleibe. Der Gesetzgeber habe mit der Überarbeitung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes wirtschaftliche Anreize zu einer zweckfremden Nutzung abwehren wollen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für 90 Tage im Jahr, da sie bereits über eine Haupt- bzw. Nebenwohnung in Berlin verfügten. Diese Genehmigungsvoraussetzungen stünden mit dem Eigentumsgrundrecht, dem Vertrauensschutz und dem Gleichheitssatz in Einklang.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 26654 Dokument-Nr. 26654

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