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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 05.03.2021
- VG 4 L 442/20 -
Strandbad Halensee: Keine Bewirtung im Außenbereich nach 22 Uhr
VG Berlin zur Sperrzeitverlängerung für einen Außengastronomiebereich
Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag der Betreiberin einer Gaststätte im Strandbad Halensee gegen eine Sperrzeitanordnung für den Außengastronomiebereich zurückgewiesen.
Die Antragstellerin betreibt das in einem allgemeinen Wohngebiet gelegene
Antragstellerin sieht Sperrzeitverlängerung als rechtswidrig und unverhältnismäßig an
Mit Widerspruch und einem zugleich beim Verwaltungsgericht erhobenen Eilantrag setzt sich die Antragstellerin hiergegen zur Wehr. Sie hält die Vorverlegung der
Verstoß gegen Nachtruhe
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich der Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit gebiete vorliegend die getroffene Sperrzeitanordnung. Der Antragsgegner habe zu Recht angenommen, dass vom dortigen Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Lärmimmissionen ausgingen. Ob Freiluftgaststätten unzumutbaren Lärm emittierten, sei aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Einbeziehung wertender Elemente wie Herkömmlichkeit sowie die soziale und allgemeine Akzeptanz zu beurteilen. Dabei komme den Richtwerten der Technischen Anleitung Lärm zumindest eine indizielle Bedeutung zu. Nach der rechnerischen Prognose des Antragsgegners, die nicht zu beanstanden sei, würden diese Werte hier deutlich überschritten. Besondere Umstände, die dennoch die Zumutbarkeit der Immissionen für die Nachbarschaft begründen könnten, seien nicht ersichtlich.
Erteilung der Gaststättenerlaubnis nur unter Einhaltung maßgeblicher Richtwerte
Ermessensfehler seien in Anbetracht des hohen Guts der Nachtruhe nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Auflage die Antragstellerin in ihrer Existenz gefährde. Das gelte auch angesichts des Umstandes, dass der Betrieb schon seit mehreren Jahren bestehe. Auf Vertrauensschutz könne sie sich nicht berufen, da ihre Gaststättenerlaubnis von 2006/2007 ausdrücklich auf die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte hinweise.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
- Störung der Nachtruhe: Gastwirtschaft darf nach 23 Uhr nicht mehr Draußen ausschenken
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.08.2009
[Aktenzeichen: 1 L 807/09.KO, 1 L 808/09.KO, 1 L 809/09.KO]) - Nachtruhe: Gaststätte muss ab sofort um 3 Uhr schließen
(Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 13.12.2007
[Aktenzeichen: 9 L 647/07])
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Dokument-Nr. 29964
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