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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31.05.2016
VG 4 K 295.14 -

Mitgliedern von Scientology darf Zugang zu Verschlusssachen verweigert werden

Zweifel an Zuverlässigkeit eines Scientology-Mitglieds rechtlich nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Mitgliedern der Scientology-Organisation der Zugang zu Verschlusssachen verweigert werden darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Mechaniker bei einem Hubschrauberhersteller beschäftigt. Das Unternehmen produziert Zivilhubschrauber, aber auch Militärmaschinen, zu denen der Zugang nur mit einer sogenannten Verschlusssachenermächtigung gewährt wird. Der Einsatz bei der ebenfalls in dem Betrieb durchgeführten Wartung von Maschinen der Bundeswehr setzt daher eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers durchführt. Im Fall des Klägers teilte die Behörde ihm mit, dass wegen seiner Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation Sicherheitsbedenken bestünden. Dies begründe sowohl Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als auch daran, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten werde. Insbesondere bestehe Gefahr, dass er beim sogenannten Auditing, einer von der Scientology-Organisation vorgesehen Befragungsmethode, Geheimnisse offenbaren werde. Der Kläger hielt dem u.a. entgegen, dass er sich als einfaches Mitglied der Organisation nie etwas habe zuschulden kommen lassen. Er betrachte die Scientology-Organisation als Religion und damit als seine Privatangelegenheit. Im Zweifel werde er die Belange der Scientology-Organisation gegenüber den beruflichen Interessen zurückstellen.

VG bejaht Zweifel an Zuverlässigkeit und bestätigt Vorgehen der Behörde

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte das behördliche Vorgehen. Die Annahme, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung dieser Frage komme der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hätten sich Fehler hier nicht feststellen lassen. Weder sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt noch der gesetzliche Rahmen der Entscheidung verkannt worden. Insbesondere sei die Annahme, dass Mitglieder der Scientology-Organisation zur schonungslosen Offenbarung der Wahrheit verpflichtet seien, geeignet, Zweifel zu nähren. Dass die Scientology-Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolge, ergebe sich aus zahlreichen einschlägigen Quellen. Dies müsse sich der Kläger - auch als behauptet einfaches Mitglied - zurechnen lassen. Ob die Scientology-Organisation eine Religion sei, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Mitteilung kein Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 22890 Dokument-Nr. 22890

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Kommentare (1)

 
 
Scientology Kirche Deut5schland schrieb am 19.07.2016

Lesen Sie die Stellungnahme der Scientology Kirche zum Berliner Urteil und die Richtigstellung der bisherigen Medienberichterstattung:

http://www.scientology-fakten.de/stellungnahme-zum-urteil-vom-31-mai-2016/

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