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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2008
- 5 A 130/05 -
Scientology darf auch künftig durch das Bundesamt für Verfassungsschutz observiert werden
Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegen vor
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Scientology in Deutschland weiterhin beobachten und dabei auch nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW durch ein Urteil entschieden und damit die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahre 2004 zurückgewiesen.
Die Kläger - "Scientology Kirche Deutschland" und "Scientology Kirche Berlin" - werden seit 1997 vom Bundesamt für
Gericht sieht Anhaltspunkte, dass Scientology sich gegen freiheitliche demokratische Grundordnung richtet
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 5. Senats aus: Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger bzw. ihre Mitglieder nach wie vor Bestrebungen verfolgten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Aus den - zum Teil nicht allgemein zugänglichen - scientologischen Schriften sowie den Aktivitäten der Kläger bzw. ihrer Mitglieder ergäben sich zahlreiche Hinweise, dass
Berlin im Mittelpunkt der Scientology-Aktivitäten
Es gebe aktuelle Erkenntnisse über Aktivitäten von
Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen
Der danach weiterhin begründete Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertige es, die Kläger auch künftig mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Dabei habe der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG NRW vom 12.02.2008
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Dokument-Nr. 5585
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