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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.10.2015
VG 19 K 355.13 V -

VG Berlin erbittet Vorabentscheidung des EuGH zum Sicherheits­vor­behalt bei Studentenvisa

Rechtliche Grenzen der Behörden bei der Überprüfung von Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit durch Studierende

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung darüber gebeten, welche Grenzen das europäische Recht den Mitgliedstaaten bei der Prüfung setzt, ob von einem dritt­staats­angehörigen Studierenden eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine 1985 geborene iranische Hochschulabsolventin. Ihren Abschluss hat sie im Iran an einer auf Technik, Ingenieurswissenschaften und Physik spezialisierten Universität in Teheran erworben. Zur Aufnahme eines Promotionsstudiums an einer deutschen technischen Universität begehrt sie ein Visum. Ihr Forschungsvorhaben im Bereich IT-Sicherheit wird von der deutschen Hochschule mit einem Promotionsstipendium gefördert.

Botschaft in Teheran befürchtet missbräuchliche Verwendung des Wissen der Studentin

Die Deutsche Botschaft in Teheran lehnte den Antrag ab. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin ihr in Deutschland in einem kritischen Forschungsbereich erworbenes Wissen missbräuchlich verwende, etwa für militärische, nachrichtendienstliche oder repressive Zwecke. Die iranische Universität werde als regimenah angesehen.

Bedrohung für die öffentliche Sicherheit?

Das Verwaltungsgericht Berlin hat Zweifel, ob die Bundesrepublik Deutschland die Klägerin aus diesen Gründen als eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit im Sinne der sogenannten Europäischen Studentenrichtlinie betrachten darf. Möglicherweise stehe den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten europarechtlich ein Beurteilungsspielraum zu, sodass die Gefahreinschätzung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Es hat das Klageverfahren daher ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Entscheidung vorgelegt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1a. Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung, ob ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie genannten Zwecken beantragt, als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird, über einen Beurteilungsspielraum verfügen, aufgrund dessen die behördliche Einschätzung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt?

1b. Im Fall einer Bejahung von Frage 1a: Welche rechtlichen Grenzen unterliegen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Einschätzung, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst genannten Zwecken beantragt, als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu betrachtet ist, insbesondere im Hinblick auf die der Einschätzung zugrunde zu legenden Tatsachen und deren Würdigung?

2.Unabhängig von der Beantwortung von Fragen 1a und 1b:Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten hiernach befugt sind, in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem eine Drittstaatsangehörige aus dem Iran, die ihren Hochschulabschluss im Iran an der auf Technik, Ingenieurwissenschaften und Physik spezialisierten Sharif University of Technology (Teheran) erworben hat, die Einreise zum Zweck der Aufnahme eines Promotionsstudiums im Bereich der IT-Sicherheitsforschung im Projekt "Vertrauenswürdige Eingebettete und Mobile Systeme", insbesondere Entwicklung effektiver Schutzmechanismen für Smartphones, anstrebt, die Zulassung in ihr Hoheitsgebiet mit Hinweis darauf zu versagen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben erlangten Fähigkeiten im Iran missbräuchlich eingesetzt würden, etwa zur Verschaffung von vertraulichen Informationen in westlichen Ländern, zum Zweck der internen Repression oder allgemein im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen?

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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