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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14.03.2023
- 11 K 138/22 und 11 K 401/21 -
Verkehrsberuhigung in der Bergmannstraße rechtmäßig
VG lehnt beide Klagen ab
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die im Juli 2021 zur Verkehrsberuhigung in der Bergmannstraße getroffenen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen rechtmäßig sind. In der Bergmannstraße wurde zwischen Nostitzstraße und Zossener Straße eine Einbahnstraße und ein Zweirichtungsradweg eingerichtet, auf denen ein Tempolimit von 10 km/h gilt.
Ein Anwohner der Nostitzstraße klagte gegen die Einbahnstraßenregelung. Diese habe zu einer Zunahme des Lärms durch einen gestiegenen Liefer- und Durchgangsverkehr, vor allem in den frühen Morgenstunden, geführt. Der Beklagte habe keine hinreichenden Ermittlungen zur Feststellung einer konkreten Gefahrenlage angestellt und die Auswirkungen auf Anwohner - wie den Kläger - nicht ausreichend berücksichtigt.
Überproportional viele Unfälle mit Radfahrenden
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das Bezirksamt als Straßenverkehrsbehörde könne nach der Straßenverkehrsordnung die Benutzung von Straßen beschränken, wenn besondere örtliche Verhältnisse zu einer Gefahrenlage führten. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage habe in der Bergmannstraße nach den Unfallstatistiken bestanden. Zuletzt habe die polizeiliche Unfallstatistik die Bergmannstraße als Unfallhäufungspunkt eingeordnet, an dem überproportional Radfahrende von Unfallfolgen betroffen gewesen seien (vier Schwerverletzte und 13 Leichtverletzte in den Jahren 2018 bis 2020).
Behörde durfte Verkehrssicherheit höher gewichten
Die getroffenen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung seien auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Behörde habe die Verkehrsentwicklung in der Nostitzstraße ausreichend berücksichtigt. Die
Fahrradfahrer wandte sich gegen Tempolimit
In einem weiteren Klageverfahren wandte sich ein
Tempo 10 soll vor allem Fußgänger schützen
Gerade die bauliche Umgestaltung der Straße, die ein zentraler Aufenthaltsort im Kiez und auch überörtlich beliebt sei, habe zu einer komplexen Gemengelage von Fuß-, Rad-, Liefer- und Durchgangsverkehr geführt. Tempo 10 schütze insbesondere die erheblich gestiegene Zahl der querenden Fußgänger. Dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32738
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