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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.09.2020
- 1 L 228/20 -
Keine Schankvorgärten mehr in Berlin-Mitte bei Spätkauf-Gastronomie
Eilantrag gegen Änderungen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen abgelehnt
Die geänderte Praxis des Bezirksamts Mitte von Berlin, Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Schankvorgärten auf öffentlichem Straßenland nur noch begrenzt zu erteilen, ist nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller betreibt eine Spätverkaufsstelle ("Späti") in Berlin-Mitte. Neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Backwaren bietet er dort u.a. Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten zum Verkauf an. Der Antragsteller hat eine Gaststättenerlaubnis und verfügte bislang über eine befristete Erlaubnis für das Herausstellen von Tischen und Stühlen vor dem Betrieb auf einer Fläche von 24 m2.
Bezirksamt änderte Voraussetzungen für eine „Sondernutzungserlaubnis im Hinblick auf Schankvorgärten
Im Mai 2020 änderte das Bezirksamt Mitte seine Festlegungen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im Hinblick auf
VG: Versagung der Ausnahmegenehmigung nicht zu beanstanden
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Versagung der
Festlegungen im Sondernutzungskonzept weder willkürlich noch gleichheitswidrig
Es sei nachvollziehbar, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29208
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