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Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 30.06.2016
Au 2 K 15.457 -

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

Formelles Gesetz zur Verpflichtung von Rechtsreferendaren zu weltanschaulich-religiöser Neutralität in Bayern nicht existent

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, dass das einer Rechtsreferendarin gegenüber ausgesprochene Verbot des Tragens eines muslimisch motivierten Kopftuchs bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung nicht rechtmäßig war.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Rechtsreferendarin und leistete von Oktober 2014 bis Ende Mai 2015 einen Teil ihres juristischen Vorbereitungsdienstes am Amtsgericht Augsburg ab. Bei der Einstellung im September 2014 hat ihr das Oberlandesgericht München das Tragen des Kopftuches u.a. bei der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes sowie bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Zivilstation untersagt. Gegen diese Auflage hat die Klägerin Anfang April 2015 Klage erhoben. Nach Ableistung der Zivil- und Strafrechtsstation hob das Oberlandesgericht München am 15. Juni 2015 die beanstandete Auflage auf. Daraufhin stellte die Rechtsreferendarin ihre Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Auflage um.

VG hält Klage für zulässig und begründet

Das Verwaltungsgericht Augsburg gab der Klage statt. Die Klage sei zulässig. Die Klägerin habe ein besonderes Feststellungsinteresse. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles könne sie ein Rehabilitationsinteresse geltend machen und die Auflage auch noch nach ihrer Aufhebung angreifen. Die Klage sei auch begründet. Die Verfügung habe sich bereits mangels ausreichender Rechtsgrundlage als nicht rechtmäßig erwiesen. Im Freistaat Bayern existiere kein formelles Gesetz, welches Rechtsreferendare zu einer weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichte. Insbesondere bei Grundrechten wie der Religionsfreiheit sei aber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein formelles Parlamentsgesetz erforderlich, um einen solchen Eingriff rechtfertigen zu können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 22839 Dokument-Nr. 22839

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Kommentare (2)

 
 
Rechtsanwalt Dobke schrieb am 05.07.2016

"ein muslimisch motiviertes Kopftuch???" - schon die Sprache zeigt jedenfalls mir, dass es mit den Deutschkenntnissen hapert, möglicherweise aber auch mit den Kenntnissen in der Justiz über Ihre eigene Unabhängigkeit gegenüber der bzw. den Religionen. Wenn ein Kreuzals cjhristliches Symbol natürlich auch nichts in einem Gerichtssaal zu suchen hat, dann erst recht nicht ein Kopftuch, welches als Symbol nach außen hin die religiöse Überzeugung einer Amtsträgerin demonstrieren soll. Dieser Habitus ist mit unserer Justuizpflege und Tradition unvereinbar: Die Kopftuchträgerin gehört dann raus! Es ist eigentlich unziemlich, was Sie da veranstaltet!

Rechtsanwalt Dobke antwortete am 05.07.2016

... ach man sehe mir, dem Verfasser, die in "Übereile" entstandenen Tippfehler nach - ok?!

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