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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 03.12.2015
- 6 K 1095/15 -
Exmatrikulation wegen Täuschung bei der Einschreibung zulässig
Von der Universität verfügte Exmatrikulation auch nach 6 Semestern nicht unverhältnismäßig
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Exmatrikulation eines Studenten wegen falscher Angaben und Täuschung bei der Einschreibung zulässig ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls schrieb sich zum Sommersemester 2012 für einen Studiengang an der RWTH Aachen ein. Die Frage im Anmeldebogen, ob er eine Prüfung an einer deutschen
RWTH hätte (erneute) Einschreibung bei Kenntnis über zuvor nicht bestandene Prüfung versagen müssen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen ist diese
Kläger kann sich aufgrund der Falschangaben nicht auf Vertrauensschutz berufen
Die Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig, obwohl der Kläger erst nach dem 6. Semester exmatrikuliert worden sei. Die RWTH habe erst im Oktober 2014 Kenntnis von dem endgültigen Nichtbestehen in Heidelberg erlangt. Bei seiner erstmaligen Einschreibung an der RWTH im (Formular-)"Antrag auf Einschreibung" habe der Kläger die Frage nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Klausur objektiv falsch mit "nein" beantwortet. Es komme nicht darauf an, ob dies in Täuschungsabsicht geschehen sei. Jedenfalls könne sich der Kläger aufgrund der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
- Exmatrikulation von Studenten wegen Nichtzahlung des Verwaltungskostenbeitrags ist rechtswidrig
(Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 29.05.2008
[Aktenzeichen: 2 K 1663/07 We]) - Antrag eines Studenten auf unverzügliche Zulassung zur Vorlesung abgelehnt
(Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 12.06.2007
[Aktenzeichen: 4 B 58/07])
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Dokument-Nr. 22032
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