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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 25.09.2023
1 L 832/23 -

Tätowierung mit Schlangenkopf schließt Einstellung in den Polizei­vollzugs­dienst nicht aus

Schlangenkopf-Tattoo lässt keinen Rückschluss auf charakterliche Ungeeignetheit eines Polizeibewerbers zu

Einem aus dem Kreis Düren stammenden Bewerber um die Einstellung in den Polizei­vollzugs­dienst kann die Einstellung jedenfalls nicht wegen seiner Tätowierung verweigert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.

Ein Bewerber zum Polizeidienst wendet sich im Eilverfahren gegen die Ablehnung seiner Bewerbung. Diese wurde zurückgewiesen, weil seine Unterarm-Tätowierung, die einen Schlangenkopf zeigt, der in eine zum Handschlag gereichte Hand beißt, Zweifel an dessen Eignung begründe.

Kläger hat Anspruch auf erneute Prüfung seiner Bewerbung

Der antragstellende Bewerber kann im Eilverfahren wegen des bestehenden Entscheidungsspielraums des potenziellen Dienstherrn zwar nicht seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen verlangen, er hat aber einen Anspruch auf erneute Prüfung seiner Bewerbung. Denn die Einschätzung des Landes, dass eine konkrete Tätowierung am Unterarm des Bewerbers - diese zeigt einen Handschlag, wobei eine Hand durch einen Schlangenkopf ersetzt ist, der die andere Hand beißt - Zweifel an dessen Eignung begründe, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Verfassungsfeindliche Anschauung nicht erkennbar

Zwar können grundsätzlich aufgrund von Tätowierungen Zweifel gerechtfertigt sein, die die Einstellung ausschließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch entsprechende symbolträchtige Tätowierungen eine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck kommt. Sofern einer Tätowierung kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zukommt, bedarf es weiterer Anhaltspunkte, um aus dem konkret gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, z. B. gewaltverherrlichende, Einstellung des Bewerbers schließen zu können. Andere solche Umstände, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers begründen könnten, hat das Land jedoch nicht vorgebracht und waren für das Gericht auch nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für die Frage, welche konkrete Gesinnung dem Bewerber vorgeworfen wird. Die vom Land angeführte Außensicht und die Funktionalität der Behörde sind gerade nicht maßgeblich bei der Frage, ob aufgrund von Körperschmuck Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen. Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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