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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2008
- VIII ZR 211/07 -
Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Neuverlegung besteht nur bei einer Pflichtverletzung des Verkäufers
Der Bundesgerichtshofs hat zu einem Kaufvertrag über Parkettstäbe, die sich nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen, entschieden, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst; dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat.
Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Holzhändlerin,
BGH weist Revision zurück
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) wegen der erneut entstehenden Verlegungskosten nicht zu.
Verkäufer muss nicht die Kosten für die Neuverlegung übernehmen
Ein solcher Anspruch besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen wäre, neue
Verkäufer hat den Mangel nicht zu vertreten und konnte ihn auch nicht erkennen
Wegen der Kosten der Neuverlegung des Parketts kann der Kläger im vorliegenden Fall Schadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, ihm mangelfreie
Aus dem Gesetz:
§ 439 Abs. 1 und 2 BGB:
"(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 133/2008 des BGH vom 15.07.2008
- Amtsgericht Lingen, Urteil vom 20.03.2007
[Aktenzeichen: 12 C 1004/06 (I)] - Landgericht Osnabrück, Urteil vom 27.06.2007
[Aktenzeichen: 1 S 217/07]
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Dokument-Nr. 6367
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