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Landgericht Mannheim, Urteil vom 10.09.2020
- 9 O 383/19 -
Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Krankenversicherungen
Kein Erfordernis einer gesetzlichen Normierung wie in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V
Der für die gesetzlichen Krankenversicherungen in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelte Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Krankenversicherungen. Einer gesetzlichen Normierung bedarf es dafür nicht. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem dreiwöchigen Klinikaufenthalt eines Privatpatienten im Jahr 2014 kam es zwischen ihm und seiner Krankenversicherung zu einem Streit über die
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für stationäre Behandlung
Das Landgericht Mannheim entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf
Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Krankenversicherungen
Das Landgericht folgte nicht der Ansicht des Klägers, wonach für den Bereich der privaten Krankenversicherung der in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V normierte Grundsatz des Vorrangs einer ambulanten vor einer stationären Behandlung nicht gelte. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2020
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29257
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