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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.02.2020
- 31 O 152/19 -
Werbung für Online-Glücksspiele im deutschen Fernsehen weiterhin verboten
Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet grundsätzlich unzulässig
Das Landgericht Köln hat die Ausstrahlung von Werbespots untersagt, die mittelbar eine Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verband der deutschen Glücksspielunternehmen, der die Interessen von Lotteriegesellschaften, Anbietern von Soziallotterien und diversen Annahmestellen vertritt. Er wandte sich gegen die Mediengruppe eines Fernsehsenders, die unterschiedliche Werbespots im Fernsehen sendete. In diesen Spots wurde u. a. für Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland geworben. Die Betreiber durften ihre Onlinespiele allerdings aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Länder nur für Bewohner des Gebietes des Bundeslandes Schleswig-Holstein anbieten. Internetnutzer können dort nach ihrer Registrierung gegen Entgelt an Online-Casino- und Automatenspielen teilnehmen.
Verband der deutschen Glücksspielunternehmen hält Werbung für unzulässig
Der Verband wandte sich gegen die
Beklagte weist Vorwürfe zurück
Die Beklagte war der Ansicht, dass die Werbespots nicht zu beanstanden seien. Die Nutzung des Online-Glücksspiels sei auf Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein beschränkt. Die Fernsehspots auf den Domains.de würden auch nicht zu einer unzulässigen
Fernsehspots sind als Werbung für verbotenes Online-Glücksspiel anzusehen
Das Landgericht Köln verurteilte die Mediengruppe dazu, die Ausstrahlung der genauer bezeichneten Fernsehspots zu unterlassen. Es handele sich dabei nach Auffassung des Gerichts um
Für die Zeit bis zu einer Neuregelung der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ab 1. Juli 2021 bleibt es daher bei dem bestehenden Verbot der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)
- Werbung für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon unzulässig
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: 6 U 38/10]) - Bayerischer VGH: Verbot der Internetwerbung für Glücksspiel ist rechtmäßig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2010
[Aktenzeichen: 10 CS 09.1734])
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Dokument-Nr. 28493
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