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Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2004
- 4 C 365/04 -
Wohnungsbesichtigung: Vermieter darf jährlich die Altbauwohnung besichtigen
Zum Betreuungs- und Besichtungsrecht des Vermieters
In der Regel darf der Vermieter nur ca. alle zwei Jahre die Wohnung besichtigen. Handelt es sich um eine Altbauwohnung, hat der Vermieter das Recht, die Wohnung jedes Jahr einmal zu besichtigen, um die Bausubstanz zu prüfen. Das hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.
Ein solche Besichtigung sei auch im Interesse des Mieters, führte das Gericht aus. Der Vermieter müsse die Wohnung auf mögliche Gefahren oder verborgene Mängel untersuchen dürfen.
Neben diesem Betreuungs- und Besichtigungsrecht kann der Vermieter die Wohnung aber auch bei konkreten Anlässen betreten, so z.B. kann er die Wohnung Interessenten vorführen, wenn er sie verkaufen möchte. Dieses Recht steht ihm gemäß § 242 BGB zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2006
Quelle: ra-online
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Jahrgang: 2005, Seite: 372 ZMR 2005, 372
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Dokument-Nr. 2775
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