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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2017
- 10 Sa964/17 -
Arbeitnehmer hat nach unwirksamer Versetzung Anspruch auf Kostenerstattung für Zweitwohnung
Kosten für Heimfahrten sind anteilig zu erstatten
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Arbeitgeberin dazu verpflichtet, ihrem Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Versetzung die Kosten für eine Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten zu erstatten sowie ein Tagegeld zu zahlen.
Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1997 bei einem Tischler- und Montageunternehmen aus Südhessen beschäftigt. Zuletzt war der Metallbaumeister auch Betriebsleiter des südhessischen Standorts. Ab November 2014 versetzte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer für mindestens zwei Jahre in ihre sächsische Niederlassung, die ca. 480 km entfernt ist. Der Arbeitnehmer folgte der Aufforderung, klagte jedoch erfolgreich gegen die
Arbeitnehmer verlangt Schadensersatz für Zweitwohnung und Pendelfahrten
Während seines Einsatzes in der sächsischen Niederlassung mietete der Arbeitnehmer eine
LAG bejaht anteiligen Anspruch auf Schadensersatz
Das Hessische Landesarbeitsgericht erkannte im Berufungsverfahren die Forderungen als teilweise berechtigt an. Da in dem vorausgehenden Rechtstreit festgestellt wurde, dass die
Mietkosten sind vollständig, Fahrtkosten anteilig zu erstatten
Der Schaden sei nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, konkret der Trennungsgeldverordnung (TGV), zu berechnen. Dies führe zu einer vollständigen Erstattung der Mietkosten, da diese angemessen waren. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2018
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
- Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 09.05.2017
[Aktenzeichen: 3 Ca 160/16]
- Privat motivierte Wohnsitzverlegung führt nicht zu doppelter Haushaltsführung
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008
[Aktenzeichen: 14 K 2114/05 B]) - Ort der Arbeitsleistung kann durch Weisungsrecht des Arbeitgebers bestimmt werden
(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 17.12.2014
[Aktenzeichen: 4 Sa 404/14])
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Dokument-Nr. 25794
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