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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 09.06.2017
- S 15 AS 148/16 -
Hartz IV: Preisgeld eines Künstlers darf auf Arbeitslosengeld angerechnet werden
Gewinn eines Kunstpreises stellt Einkommen im Sinne des SBG II dar
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Geld, das aus dem Gewinn eines Kunstpreises resultiert, Einkommen im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) ist und als solches anzurechnen ist.
Der 28 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beteiligte sich mit einem Kunstwerk aus gebrauchten Kaffeemaschinenkapseln an einem Wettbewerb eines privaten Kunstvereins. Dort erzielte er einen mit 300 Euro dotierten Sonderpreis und teilte dies dem Jobcenter, von dem er Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bezieht, mit. Das Jobcenter rechnete den Betrag als
Preisgeld stellt anrechenbares Einkommen dar
Anders als der Kläger sah das Sozialgericht Mainz das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2017
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
- Trinkgeld einer Friseurin darf nicht auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2016
[Aktenzeichen: S 4 AS 2297/15]) - "Cash-statt-Handy-Geschäft" verringert nicht Hartz IV-Anspruch
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2015
[Aktenzeichen: L 6 AS 828/12])
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Dokument-Nr. 24409
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