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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.10.2015
- 28 U 158/12 -
Allein technische Möglichkeit eins Ausfalls der Servolenkung durch Wasser im Motorraum begründet keinen Sachmangel
Kein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlerfreiem Laufen des Fahrzeugs bei gewöhnlicher Verwendung
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum eines Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, keinen Sachmangel begründet, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Servolenkung auch bei der üblichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr oder beim Aufsuchen einer Waschstraße beeinträchtigt werden kann.
Das klagende Bauunternehmen aus Bochum erwarb im Juni 2008 beim beklagten
OLG verneint Vorliegen eines Sachmangels
Die Klage blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach sachverständiger Begutachtung keinen Sachmangel beim verkauften Fahrzeug feststellen. Dass überhaupt
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Kleineres Tankvolumen als im Ausstellungskatalog angegeben stellt keinen Mangel dar
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2015
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Dokument-Nr. 21982
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