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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.04.2015
- 28 U 207/13 -
Rücktrittsrecht beim Verkauf eines Fahrzeugs mit veränderter Fahrzeugidentifikationsnummer
Am Fahrzeug veränderte FIN begründet zum Rücktritt berechtigenden Rechtsmangel des Fahrzeugs
Der Käufer eines Pkw kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer einen Diebstahlverdacht begründet und die behördliche Beschlagnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückgabe an einen früheren Eigentümer rechtfertigt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Minsk (Weißrussland) lebende Kläger erwarb im Mai 2011 einen gebrauchten Toyota Land Cruiser von dem beklagten Autohändler aus Augustdorf zum Kaufpreis von 27.000 Euro. Als der Kläger mit dem
Kläger verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrags
Der Kläger war der Auffassung, dass der
Rechtsmangel des Fahrzeugs berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger recht gegeben. Die vom Kläger behauptete Fahrzeughistorie und den von der Beklagten vorgetragenen Eigentumsübergang bräuchten nicht im Einzelnen aufgeklärt zu werden. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21574
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