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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.07.2015
10 O 211/14 -

Klage eines Geschäftsmanns auf 1,8 Millionen Euro wegen eines angeblichen Glatteis-Unfalls vor einem Hotel abgewiesen

Bürgersteig muss nicht in voller Breite von Schnee geräumt werden

Das Landgericht Berlin hat die Klage eines Geschäftsmanns auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Glatteis-Unfalls abgewiesen. Nach den Auslegungen des Gerichts war nicht zweifelsfrei feststellbar, dass sich der Unfall tatsächlich auf der zu streuenden Bürgersteigmitte ereignet hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klage eines Fußgängers, der behauptet, sich bei einem Unfall in Berlin-Mitte am 20. Januar 2014 eine Oberschenkelfraktur zugezogen zu haben. Der Geschäftsmann machte geltend, er habe einen Hotelgast besuchen wollen und sei auf dem trotz Glätte nicht gestreuten Bürgersteig einer Straße, die an dem von der Beklagten als Hotel genutzten Grundstück liegt, gestürzt. Er nahm die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch. Der Mann erhob zunächst Teilklage auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages von 10.000 Euro. Die Beklagte begehrte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass dem Kläger aus diesem Unfall insbesondere kein Schaden in Form von entgangenem Gewinn in Höhe von 1,8 Millionen Euro entstanden sei, wie vorprozessual von ihm behauptet worden sei, und dass ihm auch im Übrigen kein weitergehender Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch zustehe.

Unfallort unklar - Gericht weist Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab und gab der Widerklage der Beklagten in Form der sogenannten negativen Feststellungsklage statt. Dem Kläger stehe weder Schmerzensgeld in der geforderten Höhe noch Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 1,8 Millionen Euro aus dem Unfallgeschehen noch sonstiger Schadensersatz zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass der Kläger in einem Bereich auf dem Bürgersteig gestürzt sei, für den die Beklagte verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Aus den Vorschriften des Berliner Straßenreinigungsgesetzes ergebe sich, dass der Bürgersteig nicht in voller Breite von Schnee geräumt bzw. bei Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden müsse. Nach Vernehmung der benannten Zeugen – dem Rettungssanitäter, der die Erstbehandlung durchgeführt hatte, dem Geschäftspartner des Klägers, der in dem Hotel gewartet hatte, und einer Angestellten von der Rezeption – und der persönlichen Anhörung des Klägers sei nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt worden, dass sich der Unfall auf der zu streuenden Bürgersteigmitte ereignet habe. Infolgedessen komme es auf die weiteren streitigen Umstände, insbesondere den Umfang der erlittenen körperlichen Schäden und die Höhe der weiteren vorprozessual geltend gemachten Schäden, nicht an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2015
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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