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Amtsgericht Frankfurt an der Oder, Urteil vom 30.01.1997
- 2.2 C 1295/96 -
Vermieter darf Hausreinigungspflicht der Mieter nicht einseitig ändern
Kein Anspruch des Vermieters auf Ersatz von Reinigungskosten durch Beauftragung einer Firma
Sind die Mieter verpflichtet das Treppenhaus und den Hausflur zu reinigen, so darf der Vermieter diese Pflicht nicht einseitig ändern. Beauftragt er daher eine Firma mit der Reinigung, so kann er die dadurch entstandenen Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte die Vermieterin mehrerer Wohnungen eine Firma mit der
Kein Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten
Das Amtsgericht Frankfurt/Oder entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Befürchtung über fehlerhafte Reinigung unbeachtlich
Soweit die Vermieterin befürchtete die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt/Oder, ra-online (zt/WuM 1997, 432/rb)
Jahrgang: 1997, Seite: 493 GE 1997, 493 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1997, Seite: 432 WuM 1997, 432
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Dokument-Nr. 18040
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