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Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, Urteil vom 11.12.2006
- 1 C 324/06 -
Kein fristgerechter Zugang der Betriebskostenabrechnung bei Einwurf in den Briefkasten am 31.12. um 18.30 Uhr
Mit Entleerung des Briefkastens zu dieser Zeit ist nicht zu rechnen
Wirft der Vermieter am 31.12. um 18.30 Uhr die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr in den Briefkasten des Mieters, so ist diese nicht mehr fristgerecht zugegangen. Denn mit einer Entleerung des Briefkastens zu dieser Zeit kann nicht gerechnet werden. Dies hat das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2005 machten die Vermieter einer Wohnung einen Nachzahlungsanspruch aus einer
Kein Anspruch auf Nachzahlung
Das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten entschied gegen die Vermieter. Diese hätten keinen Anspruch auf
Kein fristgerechter Zugang der Betriebskostenabrechnung
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, ra-online (zt/WuM 2007, 18/rb)
- Silvester-Fax mit Nebenkostenabrechnung ist laut AG Köln nicht fristwahrend
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.04.2005
[Aktenzeichen: 210 C 31/05]) - Einwurf der Betriebskostenabrechnung am 31.12. zwischen 12 und 13 Uhr ist fristwahrend
(Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 16.06.2005
[Aktenzeichen: 921 C 37/05])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2007, Seite: 18 WuM 2007, 18
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Dokument-Nr. 17959
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