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Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 16.06.2005
921 C 37/05 -

Einwurf der Betriebs­kosten­abrechnung am 31.12. zwischen 12 und 13 Uhr ist fristwahrend

Rechtzeitiger Zugang der Abrechnung liegt vor

Wird eine Betriebs­kosten­abrechnung am 31.12. (Silvester) zwischen 12 und 13 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen, so liegt ein im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB rechtzeitiger und damit fristwahrender Zugang vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestritten die Mieter einer Wohnung den fristwahrenden Zugang der Betriebskostenabrechnung. Die Vermieterin sah dies jedoch anders. Sie führte an, dass die Abrechnung zwischen 12 und 13 Uhr am 12. Dezember 2003 in den Briefkasten der Mieter eingeworfen wurde und damit rechtzeitig. Sie erhob daher Klage auf Zahlung der Nebenkosten.

Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten bestand

Das Amtsgericht Hamburg- St. Georg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten gemäß §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB zugestanden.

Fristwahrender Zugang der Betriebskostenabrechnung lag vor

Die Beweisaufnahme habe gezeigt, so das Amtsgericht weiter, dass die Betriebskostenabrechnung am 31.12. (Silvester) in der Zeit zwischen 12 und 13 Uhr in den Briefkasten der Mieter eingeworfen wurde. Damit habe ein im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB rechtzeitiger und somit fristwahrender Zugang vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, ra-online (zt/WuM 2005, 775/rb)

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Dokument-Nr.: 17875 Dokument-Nr. 17875

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