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Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.09.2013
- 4 K 4146/12 Kg -
Einkommensunabhängiges Kindergeld ab 2012 gilt auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung
Kindergeldanspruch ist nicht vom Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation für die Eltern abhängig
Das Finanzgericht Münster hat erneut bekräftigt, dass die Gewährung von Kindergeld ab dem Jahr 2012 auch für verheiratete Kinder in einer Erstausbildung nicht mehr von deren Einkünften abhängig ist. Daher kann auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner des Kindes einem Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht entgegenstehen.
Im Streitfall hatte die Familienkasse zunächst für die 1988 geborene, verheiratete Tochter des Klägers, die ein Studium absolviert,
Einkommen des Ehepartners der Tochter des Klägers nicht relevant
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht. Wie auch schon in seiner Entscheidung vom 30. November 2012 verwies das Gericht darauf, dass das Gesetz ab 2012 für Kinder in einer Erstausbildung weder eine Einkunftsgrenze vorsehe, noch den Kindergeldanspruch vom Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation für die
Hintergrund
Bis zum Jahr 2012 hing die Gewährung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Kindergeld für volljährige verheiratete Kinder muss ab 2012 unabhängig vom Einkommen des Ehegatten gewährt werden
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.11.2012
[Aktenzeichen: 4 K 1569/12 Kg]) - Anspruch auf Kindergeld auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.07.2013
[Aktenzeichen: 9 K 935/13])
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Dokument-Nr. 17087
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