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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2012
- L 4 R 2791/11 -
Seniorenstudium bleibt bei der Rente unberücksichtigt
Zeit für Hochschulausbildung muss nicht als Anrechnungszeit bei Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden
Der Rentenversicherungsträger muss die Zeit eines so genannten Seniorenstudiums nicht als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine 1950 geborene Versicherte, die von 1969 bis 2006 als Arzthelferin gearbeitet und während ihrer Arbeitslosigkeit von Herbst 2007 bis Frühjahr 2010 an der Pädagogischen
Rentenversicherungsträger lehnt zusätzliche Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung ab
Bei der Berechnung ihrer
Hochschulausbildung fehlt es an Eröffnung eines bestimmten Berufsfelds aufgrund des absolvierten Studiums
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg führte in der Entscheidung zur Begründung aus, dass der Begriff der Hochschulausbildung nicht vom Ziel des Studiums losgelöst betrachtet werden könne. Ziel des Studiums sei der Erwerb einer bestimmten beruflichen Qualifikation, die Vermittlung der für den späteren Beruf erforderlichen Kenntnisse. Darauf müsse auch das
Offen bleiben könne deshalb, ob für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulstudium eine qualifizierte Abschlussprüfung oder eine Immatrikulation als ordentlicher Student erforderlich sei.
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
§ 63 Grundsätze
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
§ 58 Anrechnungszeiten
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
[...]
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2012
Quelle: Baden-Württemberg/ra-online
- Unvermeidbare Zwischenzeit zwischen Abitur und Beginn des Studiums ist als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung vorzumerken
(Bundessozialgericht, Entscheidung vom 10.02.2005
[Aktenzeichen: B 4 RA 26/04 R]) - Wartezeit auf "soziales Jahr" steigert Rente
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2006
[Aktenzeichen: L 14 R 54/05])
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Dokument-Nr. 13272
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