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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 09.10.1990
- 103 C 406/90 -
Allein stehender Mieter hat Anspruch auf mindestens zwei Haustürschlüssel
Hausordnung darf nicht regeln, dass jeder Bewohner nur einen Haustürschlüssel erhält
Ein allein stehender Mieter kann zwei Haustürschlüssel vom Vermieter verlangen, um einer Person seines Vertrauens bei längerer Abwesenheit einen Schlüssel überlassen zu können. Dies hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall enthielt eine Zusatzvereinbarung zu einem Wohnungsmietvertrag eine Klausel, in der es hieß, dass jeder polizeilich gemeldete Bewohner einen Schlüssel für die Haustür erhält. Als der Mieter einen zweiten Schlüssel vom
Gericht: Regelung über Schlüsselbegrenzung ist unwirksam
Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Er habe einen Anspruch auf einen zweiten Schlüssel. Die Klausel im Zusatzmietvertrag sei gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGB-Gesetz unwirksam, stellte das Gericht fest. Die Klausel schränke die Rechte des Mieters erheblich ein.
Strittige Klausel beschränkt den Mieter in unzulässiger Weise
Ein Mieter, der eine Wohnung allein bewohne, werde durch die Klausel in seinen Rechten zur Nutzung der Wohnung übermäßig eingeschränkt, weil er nicht in der Lage sei, beispielsweise einen Besucher oder aber einer anderen Person seines Vertrauens bei längerer Abwesenheit von der Wohnung einen Schlüssel zu überlassen. Diese
Mindestens zwei Haustürschlüssel
Ausdrücklich wies das Gericht darauf hin, dass es nicht Gegenstand der Entscheidung war, wie viele
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Schöneberg (vt/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1991, Seite: 29 WuM 1991, 29
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Dokument-Nr. 11189
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