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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2011
- I ZR 213/08 u. I ZR 136/09 -
BGH: Teilerfolg für Lufthansa gegen Ryanair wegen Beihilfenrechtsstreit
Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair müssen neu verhandelt werden
Gewähren Flughäfen Konkurrenten Beihilfe im Wettbewerbsrecht und aus unerlaubter Handlung, können Fluggesellschaften gegen diese Flughäfen vorgehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall I ZR 136/09 wendet sich die Lufthansa gegen Konditionen, die der
Klage zunächst vom LG und Berufungsgericht wegen fehlender Grundlage abgewiesen
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe keine Grundlage für Ansprüche der Klägerin gegen den
BGH: Ansprüche auf deliktrechtlicher Grundlage begründet
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Es kommt in Betracht, dass die Ansprüche der Lufthansa auf deliktsrechtlicher Grundlage (§ 823 Abs. 2 BGB) begründet sind. Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ein Schutzgesetz, das auch im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers besteht. Darüber hinaus ist es auch eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße gegen das Verbot wegen Rechtsbruchs unlauter sein können. Wer gegen das Durchführungsverbot verstößt, kann daher delikts- und wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung,
Betroffene bei Wettbewerbsverzerrung schützen
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet das Durchführungsverbot Rechte der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Das Verbot hat gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung infolge der Beihilfe betroffen sind.
Beihilfe kann zurückgefordert werden
Gewährt ein staatlicher
Beihilfeprüfverfahren eingeleitet
Das Berufungsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob die Ryanair eingeräumten Konditionen staatliche Beihilfen sind, die der Kommission anzumelden waren. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, ob die entsprechenden Handlungen des Flughafens dem Staat zurechenbar sind, ob andere Fluggesellschaften dieselben Konditionen wie Ryanair erhalten konnten und ob sich der
Im Parallelfall hat Air Berlin wegen Beihilfen zugunsten von Ryanair gegen den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 16.05.2007
[Aktenzeichen: 2 O 441/06] - Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.02.2009
[Aktenzeichen: 4 U 759/07]
- Landgericht Kiel, Urteil vom 28.07.2006
[Aktenzeichen: 14 O Kart. 176/04] - Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2008
[Aktenzeichen: 6 U 54/06]
- EuGH: Entscheidung der Kommission über Staatliche Beihilfen zugunsten von Olympic Airways und Olympic Airlines teilweise nichtig
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2010
[Aktenzeichen: T-415/05, T-416/05, T-423/05]) - OLG: Rückforderung von zurückgezahlten Beihilfen ist zulässig
(Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 30.11.2005
[Aktenzeichen: 6 U 906/04])
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Dokument-Nr. 11101
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