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Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 13.11.2018
S 42 KR 516/16 -

Gesetzlich Krankenversicherter hat Anspruch auf Rollstuhl mit motorunterstütztem Rollstuhlzuggerät

Bewegungsradius zur Sicherung der Mobilität und einer selbstbestimmten Lebensweise wird durch vorhandenen Greif­reifen­rollstuhl nicht ausreichend Rechnung getragen

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet ist, einen gesetzlich Krankenversicherten mit einem Rollstuhl zu versorgen, der mit einem Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung ausgestattet ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an eine hereditären spastischen HSP (HSP=Highly Sensitive Person). Bei der HSP handelt es sich um eine langsam fortschreitende Erkrankung, die durch eine spastische Gangstörung charakterisiert ist.

Krankenkasse lehnt Versorgung mit motorunterstütztem Rollstuhlzuggerät ab

Die beklagte Krankenversicherung hatte die beantragte Versorgung des Klägers mit einem motorunterstützten Rollstuhlzuggerät (Kosten: knapp 10.000 Euro) abgelehnt und sich hierzu auf die Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) gestützt, der das begehrte Hilfsmittel nicht für erforderlich hielt, weder um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, noch um einer Behinderung vorzubeugen oder diese auszugleichen. Nach Ansicht der Krankenversicherung sei eine wirtschaftlichere Versorgung entweder durch einen elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker) oder auch - soweit die Verkehrseignung bei dem Patienten vorliege - die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl möglich. Die behandelnden Ärzte des Klägers hatten zur Begründung der Verordnung des streitigen Gerätes dagegen darauf verwiesen, dass dieses der Sicherung der Mobilität und einer selbstbestimmten Lebensweise diene.

Kläger hat Anspruch auf Behinderungsausgleich

Das Sozialgericht Osnabrück gab der gegen die beklagte Krankenversicherung erhobenen Klage des Klägers statt und verpflichtete die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem begehrten Rollstuhl mit motorunterstütztem Rollstuhlzuggerät. Der Kläger hat Anspruch auf einen Behinderungsausgleich. Als Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15.03.2018, Az.: B 3 KR 4/16 R) in Bezug auf die Bewegungsmöglichkeiten die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung von Versicherten anerkannt, nicht aber das darüber hinausgehende Interesse an Fortbewegung oder an der Erweiterung des Aktionsraumes. Maßgebend für den von der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit zu gewährenden Behinderungsausgleich ist der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Diesem Grundbedürfnis wird nach Einschätzung des Gerichts durch den vorhandenen Greifreifenrollstuhl nicht ausreichend Rechnung getragen. Wegen der deutlichen Kraftreduzierung des Klägers in den Händen besteht derzeit eine deutliche Limitierung der eigenständigen Fortbewegung. Auch ein Restkraftverstärker würde zur Überzeugung des Gerichts keinen hinreichenden Behinderungsausgleich schaffen. Denn durch diesen würde die Problematik der Kraftreduzierung der Hände nur bedingt und die bestehende gesundheitliche Problematik des Schulter-Arm-Syndroms gar nicht berücksichtigt. Der Verweis der Beklagten auf einen Elektrorollstuhl ist im Einzelfall des Klägers ebenfalls nicht zielführend. Denn Ärzte und der Kläger führen übereinstimmend aus, dass sich durch das häufige und stetige Sitzen die Muskulatur zunehmend zurückbildet. Durch die Versorgung mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät hat der Kläger die Möglichkeit, sowohl den Elektroantrieb zu nutzen, als auch selbst noch Kraft zur Fortbewegung aufzuwenden.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lautet:

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2019
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online

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