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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.10.2013
- 11 U 16/13 -
Krankenhausbetreiber muss Wege in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz reinigen
Klinik haftet nicht für Sturz auf laubverschmutzem Weg zwei Stunden nach letzter Säuberung
Der Betreiber eines Krankenhauses ist verpflichtet, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Stürzt ein Klinikbesucher auf dem Weg zum Haupteingang, nachdem der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, so haftet die Klinik allerdings nicht, auch wenn nach der Reinigung aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht worden ist. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte sich der Kläger Anfang November 2010 aufgrund einer Verordnung seines Hausarztes stationär in der beklagten Klinik in Großhansdorf behandeln lassen. Auf dem Weg zwischen Parkplatz und Klinikhaupteingang stürzte er auf regennassem Laub und fiel auf den Rücken. Er verlangte von der Klinik unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro mit der Begründung, dass diese ihre
Verkehrssicherungspflicht wurde erfüllt
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied jedoch, dass die beklagte Klinik ihre
Rutschgefahr muss durch zumutbare Reinigungsintervalle vermindert werden
Die Beklagte war verpflichtet, die Zuwegungen zu dem von ihr betriebenen
Gehwege müssen nicht ständig und vollständig laubfrei gehalten werden
Umgekehrt besteht keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr muss das Laubkehren in Abhängigkeit vom
Passanten können regelmäßig kontrollierte und von Laub befreite Wege erwarten
Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Verkehr auf der Zuwegung zu dem von ihr betriebenen
Wege wurden von Klinikbetreiber in ausreichenden Intervallen gereinigt
Nach Zeugenvernehmung sahen es die Richter als erwiesen an, dass der Klinikbetreiber den Weg in ausreichenden Intervallen gereinigt hatte. Auch am Unfalltag, an dem es regnete und stürmte, war der Weg circa anderthalb bis zwei Stunden vor dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- Grundstückseigentümer haftet nicht für Sturz wegen feuchtem Laub auf Gehweg
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Jahrgang: 2014, Seite: 31 MDR 2014, 31 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 343 NJW-RR 2014, 343 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 325 NZM 2014, 325 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 353 NZV 2014, 353
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Dokument-Nr. 17092
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