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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.07.2022
- 4 B 176/22 -
Verlegung des Abholortes für Mülltonnen um 300 Meter wegen Unbefahrbarkeit der Anliegerstraße
Transport der Abfälle zum neuen Abholort zumutbar
Ist eine Anliegerstraße mit einem Entsorgungsfahrzeug nicht gefahrlos befahrbar, so kann der Abholort für die Mülltonnen verlegt werden. Dabei ist eine Entfernung von 300 m zwischen Grundstück und Abholort zumutbar. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2021 kam es in einer schmalen Sackgasse in Halle beim Rückwärtsfahren von einem Müllentsorgungsfahrzeug zu einem tödlichen Unfall. Die Straße hatte eine Breite von 2,80 m bis 3 m und wies verschiedene Hindernisse, wie Bäume und Sträucher im Kurvenbereich oder Masten der Straßenbeleuchtung, auf. Die zuständige Behörde nahm den Unfall zum Anlass, die Straße als unbefahrbar für Entsorgungsfahrzeuge einzustufen. Sie ordnete daraufhin die
Verwaltungsgericht gab Eilantrag statt
Das Verwaltungsgericht Leipzig gab dem Eilantrag statt. Es hielt es für unzumutbar, den Grundstückseigentümern eine Wegstrecke von 300 m aufzuerlegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Behörde.
Oberverwaltungsgericht bejaht Zumutbarkeit der Wegstrecke
Das sächsische Oberverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Behörde. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2022
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 14.04.2022
[Aktenzeichen: 6 L 18/22]
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Dokument-Nr. 32146
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